Aufgaben, Zusammensetzung, Termine

Für sechs Jahre gewähltes Gremium

Die Aufgaben des Kreistags sind durch die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) geregelt. Demnach ist er die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger (Art. 23 LKrO). Er überwacht die gesamte Kreisverwaltung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 5, 51 LKrO) und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6, 53 LKrO).

Die Zuständigkeiten des Kreistags, der Ausschüsse und des Landrats richten sich nach den Gesetzen und den Bestimmungen der nach Art. 40 LKrO erlassenen Geschäftsordnung: