Europäischer Berufsausweis; Beantragung
Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.
Der Europäische Berufsausweis (= European Professional Card, EPC) ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wird oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt haben. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.
Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
- Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
- Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.
Der Europäische Berufsausweis ist gültig:
- unbefristet bei Niederlassung
- 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw. 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)
Sie stellen den Antrag für den Europäischen Berufsausweis bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Diese wird im EPC-Verfahren ermittelt.
In Bayern sind folgende Behörden für die einzelnen Berufe zuständig:
- die Regierungen für
- Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
- Physiotherapeut/Physiotherapeutin
- die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken für Apotheker/Apothekerin
- die Kreisverwaltungsbehörden für Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
- die Technische Universität München für Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
Voraussetzungen
Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend (vorübergehende Mobilität) oder dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten (Niederlassung).
Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:
- Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
- Apotheker/Apothekerin
- Physiotherapeut/Physiotherapeutin
- Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
- Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.
Wenn Sie Ihre Qualifikation außerhalb der EU erworben haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen einen europäischen Berufsausweis beantragen:
- Ihre Qualifikation wurde bereits in einem EU-Land anerkannt
- Sie haben Ihren Beruf in diesem Land nach Anerkennung Ihrer Qualifikation mindestens drei Jahre lang ausgeübt
Fristen
keine
Kosten
Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie können die Gebühren über die Schnellabfrage auf der Seite der EU-Kommission „Ihr Europa“ ermitteln, soweit diese von den betreffenden Ländern bereitgestellt wurden. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.
Online Verfahren
- Europäischer Berufsausweis - Online-Beantragung (externer Link)
Sie müssen sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und ein Profil mit den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Kontaktdaten erstellen. Anschließend können Sie Ihren Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen, gescannte Kopien von Dokumente hochladen und an die Behörde Ihres Herkunftslandes schicken.
Links
- Informationen zum Europäischen Berufsausweis auf der Webseite der EU-Kommission „Ihr Europa“ (externer Link)
- Anerkennung in Deutschland - Europäischer Berufsausweis (externer Link)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Anerkennung in Deutschland (externer Link)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland (externer Link)
- Europäischer Berufsausweis Benutzerhandbuch für Fachkräfte (externer Link)