Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft; Beantragung einer Erstattung für Aufwendungen oder einer Ruherechtsentschädigung
Aufwendungen für die Pflege und Instandhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden auf Antrag erstattet. Es kann unter Umständen auch eine Ruherechtsentschädigung beantragt werden.
Das Gräbergesetz (GräbG) dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft wach zu halten (§ 1 Abs. 1 GräbG).
Zu diesem Zweck bleiben die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß § 2 Abs. 1 GräbG dauernd bestehen (Ruherecht).
Führt dieses Ruherecht für den Grundstückseigentümer (z. B. Friedhofseigentümer) oder einen anderen Berechtigten zu Vermögensnachteilen, so wird vom Freistaat Bayern eine so genannte Ruherechtsentschädigung ("RRE") in Geld geleistet (§ 3 Abs. 1 GräbG).
Aufwendungen für Anlegung, Instandsetzung, Pflege, Verlegung und Identifizierung werden auf Antrag erstattet (§ 10 Abs. 4 GräbG).
Voraussetzungen
Voraussetzung für alle Leistungen ist, dass es sich um im Freistaat Bayern liegende Gräber nach § 1 Abs. 2 GräbG handelt und die Anwendung des Gräbergesetzes nicht aufgrund § 16 GräbG ausgeschlossen ist. Nicht mehr möglich ist z. B. die Übernahme eines privat gepflegten Grabes in die öffentliche Obhut oder die Gewährung von Leistungen für Gräber, in denen bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 Abs. 2 GräbG fällt.
Bitte beachten Sie:
Eine Verlegung eines Grabes bedarf der Zustimmung. Zuständig ist die Regierung von Mittelfranken (§ 64 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung).
Eine Graböffnung soll nur angeordnet werden, wenn eine Identifizierung namentlich unbekannter Toter anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 8 GräbG). Zuständig für die Anordnung ist die Regierung von Mittelfranken (§ 64 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung).
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.