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Sportverein; Beantragung einer Förderung für den Sportbetrieb (Vereinspauschale) und Verwendungsnachweis für Energiepreiszuschuss

Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen in Form einer Vereinspauschale. Die Zuschüsse müssen bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten  haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (per E-Mal an kreisfinanzverwaltung@kreis-nea.de) .

Vereinspauschale

Zweck

Der Freistaat Bayern beteiligt sich an der Förderung der bayerischen Sport- und Schützenvereine, um möglichst gleichwertige strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen.

Gegenstand

Die Förderung der Vereine umfasst die Förderung des Sportbetriebs, d. h. eines qualifizierten Übungsangebots.

Grundlage der Förderung des Sportbetriebs der Vereine sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Sportvereine, die Mitglied bei einem anerkannten Dachverband sind.

Art und Höhe der Vereinspauschale

Die Vereinspauschale errechnet sich aus der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins multipliziert mit dem Wert einer Fördereinheit.

  • Mitgliedereinheiten: Hier spielt das Alter der Mitglieder eine Rolle und die Zahl der im jeweiligen Jahr eingesetzten Übungsleiterlizenzen. Die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten wird wie folgt errechnet:
    • Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
    • Anzahl an sonstigen Mitgliedern, das heißt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 26 Jahren: 10-fache Gewichtung
    • Anzahl der gültigen Übungsleiterlizenzen, die vom Verein seit dem 1. März des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden (maximal 4 Prozent der Gesamtmitgliederzahl): pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird.
  • Wert der Fördereinheit: Die Fördereinheit berechnet sich aus dem Haushaltsbetrag des Freistaats Bayern für die Vereinspauschale dividiert durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine in Bayern.

Energiepreiszuschuss - Verwendungsnachweis

Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten  haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Formular für den Verwendungsnachweis sowie Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis des allgemeinen Energiepreiszuschusses für Sport- und Schützenvereine finden Sie weiter unten unter "Formulare". Das Formular ist durch den Verein vollständig auszufüllen (gelb hinterlegte Felder) und per E-Mail an kreisfinanzverwaltung@kreis-nea.de  zu senden.


Voraussetzungen

Die Vereinspauschale wird gewährt, wenn der Verein Mitglied bei einem anerkannten Dachverband ist und ferner wenn der Verein die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.


Fristen

Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.

Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten  haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.


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