Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstand
Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
- der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand,
- die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder, wenn es besonders schwerwiegende Mängel hat, mindestens 25 Jahre alt ist.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
ZuwendungsfähigeKosten
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)
ArtundHöhe
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 32.000 Euro für ein Einzelzimmer. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann es bis zu 48.000 Euro betragen. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass von 4 Prozent gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort.
Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Belegungsbindung
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Fristen
Maßnahmen, die ohne die vorherige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Kosten
Das Verfahren ist kostenfrei.
Formulare
Links
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