Wohnungseigentumsgesetz
Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG)
Bescheinigung der Abgeschlossenheit zur Bildung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 4 WoEigG) oder zur Bestellung eines Dauerwohnrechts (§ 32 Abs. 2 WoEigG).
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Abteilung
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