Was kann ich wo und wie beantragen?
Personen, die nicht bereits privat oder dort nur vorübergehend untergebracht sind, können sich bei Bedarf an einer längerfristigen Unterbringungsmöglichkeit an die Unterkunftsverwaltung des Landratsamtes wenden, dies ist per E-Mail an asyl(at)kreis-nea.de möglich.
In Fällen, in denen mehrere zusammengehörige Personen eine gemeinsame Unterbringungsmöglichkeit benötigen, sollte dies bei Kontaktaufnahme entsprechend mitgeteilt werden. Für weitergehende Fragen ist auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt unter Tel. 09161 92-2020 möglich.
Das Landratsamt wird sich nach Kontaktaufnahme mit den Personen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.
Registrierung
Für alle geflüchteten Personen, unabhängig davon, ob diese bei Verwandten, Bekannten, anderen Privatpersonen oder durch das Landratsamtsamt untergebracht sind, gilt, dass eine Registrierung ihrer Person vorzunehmen ist.
Personen, die beabsichtigen sich längere Zeit im Landkreis aufzuhalten und nicht lediglich auf der Durchreise sind, können diese Registrierung am Ausländeramt des Landratsamtes vornehmen. Personen, die bereits bei anderen Stellen, beispielsweise in einem Anker-Zentrum registriert wurden, müssen sich nicht erneut am Landratsamt registrieren lassen.
Es ist nicht notwendig, dass Personen sofort nach ihrer Ankunft persönlich am Ausländeramt zur Registrierung vorstellig werden. Um einen geregelten Ablauf und lange Wartezeiten für einzelne Personen vermeiden zu können, werden die Registrierungen nach Terminvereinbarung vorgenommen:
Termine zur Registrierung werden vom Ausländeramt vergeben. Personen, die sich registrieren lassen möchten, nehmen hierzu Kontakt zum Ausländeramt über auslaenderamt(at)kreis-nea.de auf.
Im Zuge dieser elektronischen Kontaktaufnahme sollte nach Möglichkeit eine Passkopie bzw. Passkopien sowie entsprechende Anträge auf Aufenthaltserlaubnis (mehr dazu unter dem folgenden Punkt) aller Personen, für die ein Termin zur Registrierung angefragt wird, mitübersandt werden. Das Ausländeramt wird sich unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten mit den Personen in Verbindung setzen, um einen konkreten Termin zur Registrierung zu vereinbaren.
Nach Möglichkeit sollte bei Kontaktaufnahme mit dem Ausländeramt eine Telefonnummer mit angegeben werden, um die weitere Kommunikation zu erleichtern. Aufgrund einer Vielzahl an Terminanfragen bittet das Landratsamt um Verständnis, dass die Terminvergabe für eine Registrierung mitunter Zeit in Anspruch nehmen kann.
Aufenthaltserlaubnis
Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die beabsichtigen sich längerfristig im Landkreis aufzuhalten und sich nicht lediglich auf der Durchreise befinden, haben die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Aufenthaltsgesetz) beim Ausländeramt des Landratsamtes zu beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig davon, ob eine Person bei Verwandten, Bekannten, anderen Privatpersonen oder durch den Landkreis untergebracht ist, beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge zur Aufenthaltserlaubnis wird nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen und erfolgt soweit dies möglich ist zusammen mit der Registrierung (siehe oben).
Die Termine werden nach Kontaktaufnahme durch das Ausländeramt des Landratsamtes vergeben. Das zur Antragsstellung notwendige Formular steht unten zum Download bereit.
Soweit dies möglich ist, wird darum gebeten, dass die Anträge bereits vor dem Termin vollständig ausgefüllt und per E-Mail an auslaenderamt(at)kreis-nea.de an das Ausländeramt übersandt werden. Neben dem ausgefüllten Antragsformular sollte auch eine Passkopie an das Landratsamt per E-Mail mitübersandt werden.
Für alle Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, ist jeweils ein Formular auszufüllen und mit der entsprechenden Passkopie zu übersenden, dies gilt auch für Elternteile und minderjährige Kinder.
Die Prüfung der Unterlagen der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nach Termin, dies wird nach Möglichkeit der Termin zur Registrierung sein. Soweit alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen, wird das hierzu gehörende Dokument, der Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellt. Da die Bundesdruckerei eine externe Stelle ist, kann es einige Tage in Anspruch nehmen, bis das Dokument an das Ausländeramt übersandt wird und im Anschluss ausgehändigt werden kann.
Das Ausländeramt verständigt die betreffenden Personen, sobald der Aufenthaltstitel abgeholt werden kann. Mit Ausstellung des Aufenthaltstitels wird automatisch die Erlaubnis zur Aufnahme von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit erteilt und entsprechend auf dem Dokument vermerkt. In Fällen, in denen eine Arbeitsaufnahme vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnis erfolgen soll, besteht die Möglichkeit entsprechende Bescheinigungen auszustellen, hierzu wird um Kontaktaufnahme zum Ausländeramt des Landratsamtes unter auslaenderamt(at)kreis-nea.de gebeten.
Weitere grundlegende Informationen sind in deutscher, englischer und auch ukrainischer Sprache unter www.germany4ukraine.de abrufbar.
Download
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG (Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) (pdf 0,9 MB)
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Bedarf an diesen Leistungen besteht, beispielsweise bei fehlenden finanziellen Mitteln zum Lebensunterhalt oder für Mietzahlungen oder auch in Fällen, in denen Krankenhilfe benötigt wird.
Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch das Sozialamt des Landratsamtes. Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können gestellt werden, ohne dass die Registrierung beim Ausländeramt des Landratsamtes bereits erfolgt sein muss. Eine Antragsstellung für solche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führt nicht automatisch zu einer Registrierung (siehe oben). Die Registrierung beim Ausländeramt des Landratsamtes hat gesondert zu erfolgen, weitere Informationen zur Registrierung können obenstehend nachgelesen werden.
Das zur Antragsstellung notwendige Antragsformular, auch mit deutsch-ukrainischer Übersetzung, steht unten zum Download bereit.
Zur Antragsstellung ist es notwendig, dass die Anträge der betreffenden Personen persönlich aufgenommen werden. Die Anträge können entweder bei der Gemeinde vor Ort oder beim Sozialamt des Landratsamtes persönlich aufgenommen werden.
Es wird darum gebeten, dass zur persönlichen Aufnahme der Anträge nach Möglichkeit Passkopien sowie, falls vorhanden, entsprechende Vermögensnachweise der antragsstellenden Personen mitgebracht werden. Diese Unterlagen, insbesondere die Passkopie sind für die weitere Prüfung des Antrages relevant.
Eltern und ihre minderjährigen Kinder können gemeinsam auf einem Antrag erfasst werden, für volljährige Kinder ab dem 18. Lebensjahr sind eigenständige Anträge erforderlich.
Zur Auszahlung der Geldleistungen muss nicht zwingend ein eigenes Konto der antragsstellenden Person in Deutschland vorhanden sein. Bei der persönlichen Aufnahme der Anträge sind seitens der antragsstellenden Personen entsprechende Angaben zu machen, wie die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll, beispielsweise in Form von Barauszahlung über die Gemeinde oder das Landratsamt oder die Überweisung auf ein eigenes Konto oder das einer bekannten Person.
Auf den Antragsformularen sollten entsprechende Kontaktdaten der antragsstellenden Person vermerkt werden, damit eine Kontaktaufnahme durch das Sozialamt des Landratsamtes zur weiteren Absprache beziehungsweise bei weiteren Rückfragen gewährleistet werden kann.
Es wird um Verständnis und Geduld gebeten, da die Bearbeitung der eingehenden Anträge aufgrund der Vielzahl Zeit in Anspruch nehmen kann. Das Sozialamt des Landratsamtes ist selbstverständlich bemüht, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
In eilbedürftigen Angelegenheiten oder bei weiteren Fragen steht das Sozialamt des Landratsamtes unter asyl(at)kreis-nea.de oder unter Tel. 09161 92 2411 zur Verfügung.
Downloads
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (AsylbLG) (771 kB)
Antrag nach Asylbewerberleistungsgesetz deutsch-ukrainisch (412 kB)
Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die für notwendige ärztliche Behandlungen auf entsprechende Kostenübernahmen angewiesen sind, haben die Möglichkeit, hierfür beim Sozialamt des Landratsamtes sogenannte Behandlungsscheine zu beantragen.
Voraussetzung zum Erhalt eines Behandlungsscheines ist grundsätzlich, dass die betreffende Person aufgrund der eigenen Bedarfssituation Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat (siehe oben). Behandlungsscheine können somit grundsätzlich dann erteilt werden, wenn bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt wurden. Behandlungsscheine können formlos per E-Mail unter asyl(at)kreis-nea.de beim Sozialamt des Landratsamtes beantragt werden.
Ebenso möglich ist in solchen Angelegenheiten eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt des Landratsamtes unter Tel. 09161 92-2411. Die ausgestellten Behandlungsscheine können seitens des Sozialamtes des Landratsamtes postalisch an die gewünschte Adresse versandt werden. Ist dies nicht gewollt, können die ausgestellten Behandlungsscheine auch beim Sozialamt des Landratsamtes vor Ort abgeholt werden.
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, werden die antragsstellenden Personen gebeten, in ihrem Antrag zu vermerken, ob der Behandlungsschein postalisch versandt oder selbst abgeholt werden soll. Im Falle eines gewünschten postalischen Versandes ist die entsprechende Anschrift anzugeben, an welche der Behandlungsschein gesandt werden soll. Im Falle einer Selbstabholung nimmt das Sozialamt des Landratsamtes mit den betreffenden Personen Kontakt auf, sobald der Behandlungsschein bereitliegt und abgeholt werden kann. Dafür bitte möglichst eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben!
Ein für eine ärztliche Behandlung bei einem Arzt beziehungsweise einer Ärztin ausgestellter Behandlungsschein gilt jeweils für ein Quartal. Grundsätzlich wird empfohlen mit dem Behandlungsschein einen Hausarzt beziehungsweise eine Hausärztin aufzusuchen, da diese mit dem bereits vorhandenen Behandlungsschein an weitere Fachärzte beziehungsweise Fachärztinnen überweisen können.
In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen eine Behandlung unaufschiebbar ist und eine Kontaktaufnahme zum Sozialamt des Landratsamtes zur Ausstellung eines Behandlungsscheines aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, kann eine sogenannte Eilbehandlung erfolgen. Eine solche Eilbehandlung erfolgt, ohne dass bereits im Vorfeld ein Behandlungsschein vorliegt. Über die tatsächliche Durchführung einer solchen Eilbehandlung entscheidet der jeweils aufgesuchte Arzt beziehungsweise die aufgesuchte Ärztin.
In der Ukraine leben über 150.000 Kinder, die ohne Eltern aufwachsen und deshalb in Pflegefamilien oder Heimen leben. Viele Kinder sind von den Kriegsgeschehnissen in der Ukraine besonders betroffen. Zahlreiche Organisationen helfen vor Ort unter schwierigsten Bedingungen sowie in Nachbarländern wie Polen und Rumänien mit Nothilfeprogrammen, um die Versorgung aufrecht zu erhalten. Viele Kinder befinden sich auf der Flucht, auch unbegleitet. Aufgrund der aktuellen Anlässe ist für das Kreisgebiet zu erwarten, dass unbegleitete minderjährige Flüchtende ankommen und unterzubringen sind.
Für die Aufnahme und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gelten besondere Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt, dass unbegleitete Minderjährige zunächst durch das Kreisjugendamt in Obhut genommen werden. Im Zuge dessen werden die Kinder bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen untergebracht und versorgt. Geeignete Personen können beispielsweise Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen sind in der Regel sogenannte „Clearinghäuser“, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind oder bewährte Jugendhilfeeinrichtungen. Diese Maßnahmen sollen ein stabiles Aufwachsen der jungen Menschen sicherstellen.
Bis zur Inobhutnahme bei begleiteten Minderjährigen – das sind Minderjährige, die in Begleitung eines Erwachsenen, der nicht Elternteil ist, nach Deutschland kommen, beispielsweise wenn diese aus Flüchtlingskorridoren anderen Länder abgeholt werden – durch das Kreisjugendamt gilt zunächst eine achtwöchige Übergangsphase, in der Kinder, die bereits jetzt von Personen aus dem Landkreis aufgenommen wurden, grundsätzlich dort verbleiben können. Für einen Aufenthalt darüber hinaus, sofern es sich nicht um vorgenannte geeignete Personen handelt, ist eine sogenannte Pflegeerlaubnis notwendig, die über das Kreisjugendamt beantragt werden kann.
Sollten engagierte Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger unbegleitete oder begleitete Minderjährige aufgenommen haben beziehungsweise planen aufzunehmen, so werden diese gebeten, sich mit dem Kreisjugendamt über E-Mail an kreisjugendamt(at)kreis-nea.de oder über das Kontaktformular in Verbindung zu setzen, damit alles Weitere geklärt werden kann. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Kontakt zu den Eltern oder einem Elternteil besteht, der jedoch nicht beim Kind vor Ort ist. Das Kreisjugendamt wird im Bedarfsfall gezielt über die Möglichkeit zu Sachspenden zugunsten betreuter Kinder des Kreisjugendamtes informieren. Weiterhin können sich Bürgerinnen und Bürger unter den vorgenannten Kontaktmöglichkeiten auch in die „Dolmetscherübersicht“ des Kreisjugendamtes mit aufnehmen lassen
Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die sich nicht nur auf der Durchreise befinden, sondern voraussichtlich im Landkreis bleiben werden, haben sich beim für die Gemeinde, in der die bewohnte Unterkunft liegt, zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt ist zusätzlich zur Registrierung beim Ausländeramt des Landratsamtes vorzunehmen.
Unterbringung
Nicht immer können mitgebrachte Haustiere gemeinsam mit ihren Besitzerinnen und Besitzern untergebracht werden. In diesen Fällen sind entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die tierischen Begleiter notwendig, dies können Tierheime oder auch entsprechende private Angebote sein.
Seitens des Landratsamtes werden solche private Hilfsangebote gesammelt und erfasst, damit diese im Bedarfsfall vermittelt werden können. Besteht bei Geflüchteten ein entsprechender Bedarf an der vorübergehenden Unterbringung mitgebrachter Haustiere, wird um Kontaktaufnahme unter asyl(at)kreis-nea.de oder Tel. 09161 92-2020 gebeten, damit alles weitere besprochen werden kann.
Es wird darum gebeten bei Kontaktaufnahme bereits mitzuteilen, um welche Tiere es sich in welcher Anzahl handelt.
Registrierung und tierärztliche Untersuchung
Geflüchtete Personen, die mit ihren Haustieren ankommen, werden gebeten, sich nach ihrer Ankunft mit dem Veterinäramt des Landratsamtes in Verbindung zu setzen. Hintergrund ist, dass die mitgebrachten Tiere so registriert werden können. Außerdem ist eine tierärztliche Untersuchung und gegebenenfalls eine Tollwutimpfung der Tiere notwendig.
Wo diese Untersuchungen kostenfrei möglich sind, kann beim Veterinäramt des Landratsamtes in Erfahrung gebracht werden. Eine Kontaktaufnahme zum Veterinäramt des Landratsamtes per E-Mail ist möglich über vetamt(at)kreis-nea.de oder telefonisch unter 09161 92-3503. Die Kontaktaufnahme zum Veterinäramt hat auch dann zu erfolgen, wenn keine Unterbringungsmöglichkeit für das eigene Haustier beziehungsweise die eigenen Haustiere benötigt wird.
Privat Unterkunftsgeber, die Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, haben die Möglichkeit, eine Wohnnebenkostenpauschale über das Sozialamt beziehungsweise über das Jobcenter zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Unterkunftsgeber keine Mietkosten erheben und die Geflüchteten bei der Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister (AZR) gemeldet sind.
Dann können Unterkunftsgeber für Wohnneben- und Energiekosten sowie sonstige Mehraufwendungen 65 Euro pro Monat pro aufgenommenen Erwachsenen und Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr sowie 50 Euro pro Monat für aufgenommene Kinder bis einschließlich dem 14. Lebensjahr geltend machen. Für ukrainische Flüchtlinge, die Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen, übernimmt das Jobcenter die Kosten, bei Beziehern von Grundsicherung das Sozialamt. Für ukrainische Flüchtlinge, die keine Sozialleistungen beziehen, kann kein Antrag gestellt werden.
Die entsprechenden Erklärungen sind unter "Downloads" zu finden, die Abgabe ist nur einmalig erforderlich, die Pauschale wird bis auf Weiteres monatlich im Voraus gezahlt. Entsprechende Erklärungen können rückwirkend zum 1. Juni 2022 geltend gemacht werden.
Die Erklärung kann je nach Leistungsbezug an das Jobcenter oder Sozialamt per Mail oder postalisch übersandt werden beziehungsweise persönlich abgegeben werden. Bei Rückfragen stehen das Jobcenter und das Sozialamt zur Verfügung, die Kontaktdaten für das Jobcenter lauten: Jobcenter-LK-NeustadtAisch.68@jobcenter-ge.de, Telefon: 09161 8844-499. Die Kontaktdaten für das Sozialamt: shv@kreis-nea.de, Tel.: 09161 92-2401. Der Zuschuss wird ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt.
Downloads
Antrag auf Wohnnebenkostenpauschale beim Sozialamt pdf 241 KB
Antrag auf Wohnnebenkostenpauschale beim Jobcenter pdf 276 KB