Führerscheinrecht

Gültige Führerscheine aus einem Drittstaat, wozu die Ukraine gehört, können bis zu sechs Monate nach Wohnsitznahme in Deutschland weiter genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das entsprechende Mindestalter für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erreicht ist, für PKW gilt beispielsweise ein Mindestalter von 18 Jahren.

In diesen ersten sechs Monaten gilt, dass Kraftfahrzeuge im Umfang des nationalen Führerscheins geführt werden dürfen. Falls auch über diese sechs Monate hinaus Fahrzeuge geführt werden sollen, sollte in diesem sechsmonatigen Zeitraum bereit die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantrag werden.

Es gelten dieselben Vorschriften einer erstmaligen Erteilung dieser Klasse. Lediglich die vorgeschriebene Ausbildung bei einer Fahrschule entfällt, weiterhin vorzulegen sind jedoch Unterlagen wie Erste-Hilfe-Kurs und Sehtest sowie theoretische und praktische Prüfung. Bei weiteren Rückfragen steht die Führerscheinstelle des Landratsamtes unter verkehrswesen(at)kreis-nea.de oder Tel. 09161 92-3333 zur Verfügung.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Zum 1. Juni 2022 gab es eine Änderung bezüglich der Haftpflichtversicherung für die Fahrzeuge von Geflüchteten aus der Ukraine, die mit ihrem eigenen Pkw nach Deutschland gekommen sind. Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung, eine Kulanzpflicht endete zum 31. Mai 2022. Auch muss der Pkw spätestens ein Jahr nach der Einreise nach Deutschland hier zugelassen werden. Details finden Sie
in ukrainischer Sprache hier
in englischer Sprache hier 
in deutscher Sprache hier