Gastschulwesen
Aus wichtigen Gründen kann der Besuch einer anderen Berufsschule (anstelle der Sprengelberufsschule) genehmigt und angeordnet werden.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule/Förderschule gestattet werden.
Besonderheiten:
Der Antrag ist bei der zuständigen Sprengelschule einzureichen.
Formulare:
Die notwendigen Anträge sind bei der zuständigen Sprengelschule erhältlich.
Gesetzliche Grundlagen:
Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 43 BayEUG - Gastschulverhältnisse
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