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Behördenwegweiser A-Z

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Ladenschluss; Informationen

Rechtslage zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Bayern: Seit dem 1. August 2025 gilt in Bayern das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) und löst damit das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) aus dem Jahr 1956 in der Fassung mit Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 ab.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten dieses Gesetzes sind in Art. 10 Abs. 1 BayLadSchlG geregelt. 

Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) und/oder die Gemeinde.

Grundsatz

In Bayern gilt seit dem 01. August 2025 das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG). Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 05:30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiet, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind. 

Art. 3 ff. Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Verkauf in Apotheken

Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei- und Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein.

Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Verkauf auf dem Gelände oder in Gebäuden von kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern oder Kinos, sowie von Sport- und Freizeiteinrichtungen

Diese Verkaufsstellen dürfen an allen Tagen in der Öffnungszeit der Einrichtung zur Versorgung der Besucher mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr und mit Waren mit engem Bezug zur Einrichtung geöffnet sein (s. auch Verkauf in Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorte Art. 5 BayLadSchlG)

Art. 3 Abs. 2 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Verkauf bestimmter Waren

Gemäß Art. 3 Abs. 3 BayLadSchlG dürfen an Sonn- und Feiertagen 

  1. Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von fünf Stunden,
  2. Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, zur Abgabe von Bäcker und Konditorwaren für die Dauer von drei Stunden,
  3. Verkaufsstellen zur Abgabe von Blumen für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, und am Muttertag für die Dauer von vier Stunden, sowie an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, und
  4. Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes für die Dauer von zwei Stunden

zwischen 8 und 18 Uhr (fällt der Heiligabend auf einen Sonntag nur bis 14 Uhr) und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes, geöffnet sein. Die Voraussetzung ist, dass diese Verkaufsstellen auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang die genannten Waren feilhalten. Am Ostermontag, Pfingstmontag und am Zweiten Weihnachtstag ist eine Öffnung nur für Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften möglich.

Art. 3 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Ladenschlusszeiten bei Tankstellen

Art. 2 BayLadSchlG sieht vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.

 Gemäß Art. 4 BayLadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen jedoch lediglich die Abgabe von Betriebsstoffen und elektrischer Energie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, die Abgabe von Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Unter Reisebedarf fallen nach Art. 4 Abs. 5 BayLadSchlG Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Karten- und Schreibmaterial, Tabakwaren, Schnittblumen, Träger für Film-, Foto- und Tonaufnahmen, Batterien, Ladezubehör für elektronische Kleingeräte, persönlicher Witterungsschutz, Erste-Hilfe-, Gesundheits- und Hygieneartikel sowie Andenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Art. 4 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Sonntagsöffnung im Rahmen der „Kur-, Ausflugsortregelung“

Nach Art. 5 Abs. 1 BayLadSchlG, können die Kommunen durch Rechtsverordnung in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten die Öffnung von Läden zum Verkauf von Tourismusbedarf (Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sowie Andenken und ortstypische Gegenstände) an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen freigeben.

Art. 5 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Kommunen können durch Rechtsverordnung das Öffnen von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen genehmigen. 

Bisher durften Verkaufsoffene Sonntage dabei an allen Sonn- oder Feiertagen, außer im Dezember, angesetzt werden. Mit Inkrafttreten des Bayerischen Ladenschlussgesetzes ändert sich dies nun. Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayLadSchlG dürfen verkaufsoffene Sonntage nicht mehr an Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und der Zweite Weihnachtstag sowie Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Sonntag fallen, angesetzt werden. 

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, die Regierungen sowie die Gemeinden können in Einzelfällen, befristete Ausnahmen bewilligen (s. Sonderöffnungszeiten).

Art. 8 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Sonderöffnungszeiten

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften des BayLadSchlG bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sogenannte „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.

Weitere Ausnahmen können in Einzelfällen durch die jeweilige Regierung bewilligt werden, wenn dies für die Befriedigung der Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erforderlich ist wie z.B. im Fall überregionaler Großereignisse kultureller, religiöser, traditioneller, historischer oder sportlicher Art. Betrifft diese Ausnahme mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium zuständig.

Ebenso können die Gemeinden in Einzelfällen befristete Ausnahmen für den Verkauf von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch zulassen.

Art. 8 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)


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