Betreuungswesen; Informationen zur behördlichen Betreuung
Die Betreuungsbehörde kann unter engen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht selbst zum Betreuer bestellt werden.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Betreuer wird in den Angelegenheiten, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann, als dessen Vertreter tätig.
Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis wahrzunehmen. Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.
In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann - bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.
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