Fischfang; Beantragung einer Erlaubnis zur Elektrofischerei

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden.

Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
  • zur Gewässerbewirtschaftung,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.

Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.


Voraussetzungen

Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  • nachweist, dass der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
  • einen gültigen Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät vorlegt
  • und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden beträgt.

Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.


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