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Fort- und Weiterbildung; Beantragung einer Aufstiegsförderung

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung – etwa zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher – können altersunabhängig finanziell unterstützt werden. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Zweck

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist das Pendant zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Aufstieg bei der beruflichen Bildung. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass die beruflich vorqualifizierten Geförderten in der Regel bereits "mitten im Leben" stehen, insbesondere durch Aufschläge je nach familiärer Situation, eine höhere Vermögensfreistellung und eine Förderung ohne Altersgrenze. Es gewährt darüber hinaus eine finanzielle Förderung der Maßnahmekosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und fördert gleichermaßen Aufstiegsfortbildungen in Voll- und Teilzeit.

Gegenstand

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit (vgl. § 2, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird grundsätzlich bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

Abweichend hiervon sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert nach AFBG förderfähig sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 4a AFBG erfüllen.

Art und Höhe

Es wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) und ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Zum Maßnahmebeitrag zählen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (ausgenommen sind Materialkosten) bis 15.000 Euro. Die Förderung des Maßnahnmebeitrags wird in Höhe von 50 % als Zuschuss geleistet. Die Förderung des Unterhaltsbeitrags erfolgt zu 100 % als Zuschuss.

Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag von bis zu 783 Euro zzgl. für Alleinerziehende 150 Euro je Kind bis zu 14 Jahren als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen.


Voraussetzungen

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 8 AFBG.

  • Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern grundsätzlich eine Aufstiegsfortbildung. Wer bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat, verliert hierdurch nicht den Förderanspruch.
  • Wurde bereits ein Fortbildungsziel nach dem AFBG gefördert, wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne des AFBG gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird. Eine Förderung kann nacheinander auf allen drei Stufen einmal erfolgen, wenn das angestrebte weitere Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe angestrebt wird (also Reihenfolge DQR 5 – DQR 6 – DQR 7, nicht jedoch erst DQR 7 und dann DQR 6).

Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.


Fristen

Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Der Unterhaltsbeitrag wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.


Unterlagen

  • Anzahl und Art der erforderlichen Unterlagen ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen und der Art der Ausbildung

    Es können z. B. folgende Unterlagen erfoderlich sein:

    • Angaben zum Einkommen und Vermögen
    • Erklärung des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners
    • Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer
    • Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte / die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang / mediengestützten Lehrgang
    • Nachweis eines Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme
    • Formular zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt / die fachpraktische Arbeit
    • Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen

     


Kosten

keine


Formulare

 


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