Kommunale Stiftungen; Rechtsaufsicht

Stiftungen, die öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht). Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune (Gemeinde, Landkreis oder Bezirk) zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auch für die Stiftungsaufsicht zuständig.

Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht. Sie werden, soweit in der Stiftungssatzung nichts anders bestimmt ist, von den für die Verwaltung und Vertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuständigen Organen (also z. B. Gemeinderat, 1. Bürgermeister) verwaltet und vertreten.

An die Stelle der Stiftungsaufsichtsbehörde tritt bei kommunalen, kommunal verwalteten Stiftungen die örtlich zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Für die kommunalen Stiftungen, die von einer kreisangehörigen Gemeinde verwaltet werden, sind dies die Landratsämter. Die Regierungen haben die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen kreisfreier Städte und Landkreise, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration übt die Rechtsaufsicht über die kommunalen Stiftungen der Bezirke aus.

Die Stiftungs- bzw. Rechtsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen. Sie sorgen für die Achtung des Stifterwillens und achten darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen. Sie ist für die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte und Bestandteilen der Haushaltssatzung der Stiftung zuständig. Für die überörtliche Rechnungsprüfung sind der Bayerische Kommunale Prüfungsverband oder die staatlichen Rechnungsprüfungsämter der Landratsämter zuständig.

Für die Genehmigung von Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sowie von Aufhebungen ist bei kommunalen Stiftungen in jedem Fall die jeweilige Regierung zuständig.


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