Kommunen; Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten, fördern und schützen die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stärken die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe.
Das Landratsamt übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften aus.
Bei Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit (kommunale Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen, Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen) ist Rechtsaufsichtsbehörde das Landratsamt, wenn nur kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind.
Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe zu stärken.
Rechtswidriges Handeln bzw. rechtswidriges Nichttätigwerden kann die zuständige Aufsichtsbehörde beanstanden und nötigenfalls korrigieren. Außenstehende Dritte, insbesondere auch Bürger, haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf aufsichtliche Maßnahmen und die Beteiligung an solchen Verfahren.
Lebenslagen
Organisation
- Kommunalwesen und besondere soziale Angelegenheiten
- Abteilung 2 - Kommunale und soziale Angelegenheiten
- Kommunalwesen
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