Kreisheimatpflege; Bewahrung und Pflege des heimatlichen Kulturgutes

Die Aufgaben der Heimatpflege sind auf Erhaltung und auf Gestaltung gerichtet. In der Vergangenheit geschaffene Werte sollen bewahrt und gepflegt werden, Neues soll sich in das Vorhandene einfügen. Den vielfältigen Aufgaben der Heimatpflege widmen sich in den Landkreisen und kreisfreien Städten amtlich bestellte, hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger (Kreisheimatpflegerinnen und -pfleger bzw. Stadtheimatpflegerinnen und -pfleger).

Heimatpflege will erhalten und gestalten. Geschaffene Werte von landschaftsprägender, geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkskundlicher Bedeutung sollen bewahrt, gepflegt und weiterentwickelt werden. In diesem Sinne ist es Aufgabe der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger, sowohl zur Erhaltung und Vermittlung der historischen Dimension der Heimat beizutragen als auch aktuelle Veränderungsprozesse kritisch zu begleiten und Neuerungen behutsam in Vorhandenes einzubetten.

Die folgenden Bereiche gehören zu den wesentlichen Aufgaben der Heimatpflege:

  • Denkmalschutz und Denkmalpflege,
  • Bauwesen,
  • Pflege von Bräuchen, Dialekten und Trachten,
  • Pflege von Volksmusik und Volkstanz,
  • Sammeln, Dokumentieren und Erforschen von kulturellen Zeugnissen unserer geschichtlichen und regionalen Herkunft und Identität,
  • Förderung der kulturellen Integration sowie
  • Vermittlung von Wissen.

Die zuständige kommunale Gebietskörperschaft bestellt die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. In größeren Landkreisen/kreisfreien Städten können mehrere Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger eingesetzt werden, damit alle Aufgabengebiete gleichmäßig betreut werden können. In diesem Fall können die Zuständigkeitsbereiche der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger beispielsweise geographisch oder nach fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Bestellung kann befristet sein, sollte jedoch einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren umfassen. Rechtzeitig vor der Bestellung oder Abberufung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger sollen die jeweils zuständige Bezirksheimatpflegerin oder der jeweils zuständige Bezirksheimatpfleger, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. gehört werden.

Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger unterliegen bei ihren fachlichen Äußerungen und Stellungnahmen keinen Weisungen. Sie sind ausschließlich der sachgerechten Erfüllung des heimatpflegerischen Auftrags verpflichtet und haben im Rahmen der einschlägigen Verfahren die heimatpflegerischen Belange vorzubringen. Zuständig für Entscheidungen bleiben jedoch allein die Verwaltungsbehörden. Die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sollen in allen Fragen der Heimatpflege eng mit den Bezirksheimatpflegerinnen und Bezirksheimatpflegern zusammenarbeiten und deren Rat und Fachkenntnisse bei überörtlichen Maßnahmen nutzen.

Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V. vertritt als Dachverband die Interessen der Heimatpflege. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört die Betreuung und Beratung der Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger. Er bietet ihnen mit staatlicher Förderung fachliche Unterstützung, Information, Beratung, Fortbildung und weitere spezifische Leistungen.

Zur Erreichung der verfassungs- und gesetzmäßigen Ziele der Heimatpflege ist es wichtig, dass die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger mit vielen Dienststellen, Organisationen und Personen kooperieren. Deshalb ist eine möglichst enge und konstruktive Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, Institutionen und Verbänden anzustreben. Erwähnt seien insbesondere kirchliche Stellen, Schulen aller Art, Fachstellen und Vereinigungen des Naturschutzes, wissenschaftliche Institutionen, Archive, Museen und Sammlungen, bürgerschaftliche Vereinigungen und Initiativen, lokale und regionale Heimatverbände und Geschichtsvereine. Umgekehrt sollen staatliche und kommunale Dienststellen die Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger in ihrer Tätigkeit unterstützen und sie bei Fragen, bei denen Anliegen der Heimatpflege berührt werden, rechtzeitig und umfassend einbinden.

Nachzulesen auch in der Richtlinie über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädten vom 3. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 756; Link: HeiPflR: Richtlinie über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten - Bürgerservice (gesetze-bayern.de))


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