Pflegekinder; Informationen
Im Pflegekinderwesen ist zu unterscheiden zwischen Tagespflege und Vollzeitpflege. Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege wird auf Antrag des Personensorgeberechtigten vom Jugendamt für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gewährt.
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Fachdienstes für Pflegekinderwesen im Jugendamt liegt in der Auswahl und Qualifizierung von Pflegeeltern. Es soll so weit als möglich sichergestellt werden, dass sie den Bedürfnissen der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen gerecht werden können. Währen der Dauer des Pflegeverhältnisses sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie durch Beratung und Unterstützung so weit verbessert werden, dass die Eltern das Kind bzw. den Jugendlichen wieder selbst erziehen können. Das Jugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Pflegepersonen und die Eltern zum Wohl des jungen Menschen zusammenarbeiten. Dies bedeutet insbesondere auch die Wahrnehmung von Besuchskontakten, die dem Kind einen geschützten Umgang mit seiner Herkunftsfamilie ermöglichen und dadurch identitätsbildend wirken. Wenn eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar ist, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Es soll im Rahmen der gemeinsamen Fortschreibung des Hilfeplans insbesondere auch geprüft werden, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.
Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so sind die Pflegeeltern befugt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten (§ 1688 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). So können die Pflegeeltern beispielsweise selbstständig einen Reisepass für das Kind beantragen, wenn die Pflegefamilie ins Ausland verreisen will; sie können das Kind zum Musikunterricht oder in Sportvereinen anmelden und an Elternabenden in der Schule teilnehmen. Von der gesetzlichen Regelung erfasst ist insbesondere auch die notwendige gesundheitliche Versorgung des Kindes bei üblichen Kinderkrankheiten und erforderliche Schutzimpfungen.
Für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in einer Familie in Vollzeitpflege untergebracht (Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche) werden, gewährt das Jugendamt auch den notwendigen Lebensunterhalt, wobei die Minderjährigen und ihre Eltern sich entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen haben. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst bei der Vollzeitpflege den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung. Einmalige Beihilfen können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) und für Urlaubs- oder Ferienreisen gewährt werden. Auch die Pflegeperson hat einen Anspruch auf Erstattung ihres Sachaufwands einschließlich nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. (www.pfad-bayern.de) ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.
Das Kindergeld für Pflegekinder (Kindergeld) wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.
Links
- PFAD FÜR KINDER - Landesverband Bayern e.V.
- Informationen zur Vollzeitpflege auf der Homepage des Bayerischen Landesjugendamtes
Lebenslagen
Organisation
Alle Leistungen