Prostituierte; Anmeldung der Tätigkeit; Tätigkeitsverbot im Landkreis

Die Anmeldung der Tätigkeit erfolg in dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim ist Prostitution nicht erlaubt, da es keine Gemeinde mit mehr als 30.000 Einwohnern im Landkreis gibt. 

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Ungeachtet des Tätigkeitsverbots können Sie sich beim Gesundheitsamt informieren und beraten lassen.

Das Informations- und Beratungsgespräch kann umfassen:

  1. Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
  2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
  3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
  4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
  5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten.

 


Voraussetzungen

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.


Fristen

Sie müssen Ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.


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