Prostituierte; Gesundheitliche Beratung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt vor der Anmeldung wahrnehmen.

Das Gesetz der Bundesregierung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten und sieht in § 10 eine gesundheitliche Beratung für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen

  • der Krankheitsverhütung,
  • der Empfängnisregelung,
  • der Schwangerschaft und
  • der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs

einschließen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und nur zum Zwecke der Dolmetschung / Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die zuständige gesundheitlich beratende Behörde (Gesundheitsamt) stellt nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

  1. Vor- und Nachname der beratenen Person,

  2. Geburtsdatum der beratenen Person,

  3. ausstellende Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und

  4. Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung

  • kann auf Wunsch auf Alias ausgestellt werden (Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Konsequenz: Die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung ist bei Erstberatung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. Alias in Betracht),
  • ist im gesamten Bundesgebiet gültig,
  • ist von der Prostituierte bzw. dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Diese Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.


Voraussetzungen

Einzige Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten ist die Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsgespräch.


Fristen

Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.

Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei

  • Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
  • Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden.


Kosten

Die gesundheitliche Beratung ist kostenfrei. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kostet 35,- Euro.


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