Tierseuchenbekämpfung; Mitwirkung der Kreisverwaltungsbehörden

Bei der Bekämpfung von Tierseuchen sind die Kreisverwaltungsbehörden für viele Aufgaben zuständig. Dies dient der Gesundheit der Tiere und letztlich auch der Gesundheit der Menschen (direkte Übertragung oder über Lebensmittel tierischer Herkunft).

1. Ermittlung von Art, Stand und Ursache von gelisteten Tierseuchen

Ist der Verdacht des Ausbruchs einer gelisteten Tierseuche gemeldet worden oder sonst zur Kenntnis der KVB gelangt, so haben diese die Amtstierärzte hinzuzuziehen. Nach Abschluss der Ermittlungen geben die Amtstierärzte ihr Gutachten darüber ab, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich scheinen.

2. Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen

Organisation und Durchführung staatlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen insbesondere von gelisteten Tierseuchen, wie z.B. Geflügelpest, Maul- und Klauenseuche, klassische Schweinepest, Leukose, Brucellose, Tuberkulose, BHV1-Infektion.

3. Mitwirkung bei Entschädigungs- und Beihilfefragen

Die Amtstierärzte der KVB schätzen die Höhe der nach dem Tierseuchengesetz vom Staat für Tierverluste zu gewährenden Entschädigungen, überprüfen Anträge auf Beihilfe für Tierverluste und leiten diese an die Bayerische Tierseuchenkasse weiter.

4. Weiterleitung der Leistungsvergütung

Überprüfung der Kostenrechnungen der praktizierenden Tierärzte für im Rahmen von Bekämpfungsprogrammen erbrachte Leistungen und Weiterleitung an die Bayerische Tierseuchenkasse.

5. Beratung

Beratung der betroffenen Berufsgruppen (z.B. Tierhalter, Viehhandel und Tierärzteschaft) zu allen Belangen des Tierseuchenrechts

6. Vollzug des Tierseuchennotfallplans

Organisation und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen bei Ausbruch leicht übertragbarer Tierseuchen wie Geflügelpest, Maul- und Klauenseuche und Schweinepest auf Kreisebene, Einrichtung eines lokalen Krisenzentrums im Landratsamt.

7. Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bekämpfungsprogrammen in Nutztierbeständen

Umsetzung und Koordinierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bekämpfungsprogrammen gegen leicht übertragbare und wirtschaftlich bedeutende Tierseuchen

8. Ausstellung von Gesundheitszeugnissen

Ausstellen von Gesundheitszeugnissen für Tiere für das Verbringen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder die Ausfuhr in ein Drittland. Ausstellen von Gesundheitszeugnissen für Heimtiere im Reiseverkehr (soweit der Heimtierpass nicht ausreicht), für Wander-Schafherden sowie Bienenvölker, die an einen anderen Ort gebracht werden.

9. Kontrolle von Tierschauen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art

Überwachung der Belange des Tierseuchenrechts bei Tierschauen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art. Amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Viehmärkte.

10. Tierkennzeichnung

Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde).


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