Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung

Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

Juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) und Personenvereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine), die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, können als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.

Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Träger bereits kraft Gesetzes anerkannt ist. Das gilt für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

In Bayern umfasst die gesetzliche Anerkennung die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich spätestens zum Stichtag am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen haben. Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleicher Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden ist. Dies ist von der zuständigen Stelle gesondert festzustellen.

Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sind der Bayerische Jugendring und die spätestens am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wurden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem Stichtag 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten diese damit ebenfalls als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Eine Anerkennung ist daher nur erforderlich, wenn sich die Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem 1. Januar 2007 zusammengeschlossen haben und kein Mitglied des Bayerischen Jugendrings sind.

Ermittlung der zuständigen Behörde:

  • Das örtliche Jugendamt ist zuständig, wenn der Träger im Wesentlichen nur im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes tätig ist.
  • Die jeweilige Regierung ist zuständig, wenn der Träger seinen Sitz in diesem Regierungsbezirk hat, sich die Tätigkeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
  • Das Bayerische Landesjugendamt als Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist für Träger zuständig, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt. Dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind. Für diese ist der Bayerische Jugendring zuständig.
  • In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als oberste Landesjugendbehörde.


Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt,
  • auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist, und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Ein Träger, der diese vier Voraussetzungen zusammenhängend drei Jahre lang erfüllt, hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Nicht erforderlich ist, dass der Träger während des Drei-Jahres-Zeitraums mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammengearbeitet hat oder von diesem gefördert worden ist.


Fristen

keine


Unterlagen

  • Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde, welche Unterlagen erforderlich sind.


Kosten

Es werden keine Gebühren erhoben.

Es können Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister etc.) entstehen.


Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)

    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

 


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