Waffen; Anzeige des Erwerbs oder der Überlassung

Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und eine Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag in Waffenbesitzkarte oder Jagdschein ist erforderlich). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben (siehe unter "Waffenbesitzkarte; Beantragung").

Sobald Sie eine neue Waffe erwerben oder Ihre Waffe jemandem überlassen, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.


Voraussetzungen

  • Besitz einer Erwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte (Voraussetzung: Bedürfnis z. B. Jäger oder Sportschütze) oder im Jagdschein


Fristen

Der Erwerb oder die Überlassung ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.


Kosten

Die Höhe der Kosten ist von der Anzahl der angezeigten Waffen abhängig (Preise pro Vorsprache/Vorgang). 

  • Anmeldung der ersten Waffe 15,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR 
  • Abmeldung erste Waffe 10,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR


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