Wohnungssuche, -anmietung, -verwaltung im Rahmen der Asylbewerberunterbringung
Im Rahmen der Asylbewerberunterbringung ist das Landratsamt für die Wohnungssuche, Wohnungsanmietung und Wohnungsverwaltung für Asylbewerber zuständig.
(Asylbewerber sind Zuwanderer, die in der Bundesrepublik gemäß § 13 Asylverfahrensgesetz einen Antrag gestellt haben, über deren Antrag aber noch nicht entschieden worden ist.)
(Flüchtlinge sind Personen, die nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Der Flüchtling unterscheidet sich von einem Asylbewerber dadurch, dass sein Status als Flüchtling von einer nationalen Regierung anerkannt wurde.)
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