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Behördenwegweiser A-Z

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Abwasserabgabe der Gemeinden und der privaten Einleiter - Niederschlagswasserabgabe

Für das Einleiten von Niederschlagswasser (NSW) aus öffentlicher Kanalisation bzw. von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation ist unter Umständen eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten (Niederschlagswasserabgabe). Die Gemeinden müssen bis zum 31.03. des Folgejahres Erklärungen für alle Einleitungen abgeben.

Das Einleiten von Niederschlagswasser aus Trennsystem ist abgabefrei, wenn ein gültiger wasserrechtlicher Bescheid vorliegt. Auch ist das Einleiten von NSW aus einem Mischsystem abgabefrei, wenn ein Bescheid vorliegt, dieser den Anforderungen der Abwasserverordnung entspricht, die Kläranlage diese Anforderungen und den Beschied auch einhält und ein genügend großes Speichervolumen vorhanden ist. 


Kosten

 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks bzw. der Größe der gewerblichen Fläche. Die Gemeinden müssen bis zum 31.03. des Folgejahres eine Erklärungen für alle Niederschlagswassereinleitungen im Gemeindegebiet abgeben.

Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch die Kreisverwaltungsbehörde erfolgt für den Freistaat Bayern. 


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  • Christin Segel

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