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Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
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Behördenwegweiser A-Z

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Abwasserentsorgung; Kleineinleiterabgabe

Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Abwasser bis 8 m3/d von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Abwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird. Die Abgabe kann auf den Verursacher abgewälzt werden.

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m3 Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.


Kosten

Kosten, bayernweit: Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks. Die Gemeinden müssen bis zum 31.03. des Folgejahres eine Erklärungen für alle Kleineinleitungen im Gemeindegebiet abgeben.


Organisation

  • Gewässerschutz / Abfallrecht
  • Abteilung 4 - Bau und Umwelt

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Kontakt

  • Christin Segel

    Zimmer: A 213
    Telefon: 09161924201

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