Apotheke; Beantragung der Betriebserlaubnis
Die Kreisverwaltungsbehörden erteilen Erlaubnisse zum Betreiben einer Apotheke (nicht Krankenhausapotheke).
Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.
Zum Betrieb einer Krankenhausapotheke im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim ist die Regierung von Oberfranken zuständig.
Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen erforderlich (siehe unter "Erforderliche Unterlagen").
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
Lebenslagen
Organisation
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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