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Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
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Behördenwegweiser A-Z

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Brunnen- und Erkundungsbohrungen

Bohrungen für Grundwassermessstellen, für Baugrunderkundungen, sog. Bohrpfähle, sowie für Trink- und Brauchwasserbrunnen sind mindestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn anzuzeigen.

Bohrungen für Grundwassermessstellen, für Baugrunderkundungen, sog. Bohrpfähle, sowie für Trink- und Brauchwasserbrunnen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim mindestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn anzuzeigen.

Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo-lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU. 

Eine Übersichtsseite mit weiteren Informationen zu TANGO finden Sie unter https://www.lfu.bayern.de/geologie/geoldg/tango/index.htm.

Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung 

  • als Privatpersonen eine BundID (Elster-Zertifikat oder Online-Ausweis) oder
  • als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster. 

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist (bei Bohrungen, die nicht bis ins Grundwasser reichen) ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. 

Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.

Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei uns einzureichen. Das entsprechende Formular finden Sie weiter unten. 

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse der Bohrungen bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat. 

Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen.


Fristen

Anzeigepflicht (s. o.) mindestens einen Monat vor Maßnahmebeginn.


Kosten

Bezüglich Fragen zu anfallenden Gebühren für die Bescheidserteilung wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Ansprechpartner.

 


Formulare

  • Anzeige/Antrag einer Brunnenbohrung
  • Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz für Erkundungsbohrungen

Online Verfahren

  • TANGO (Tool zur Anzeige geologischer Untersuchungen online) (externer Link)

Lebenslagen

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Organisation

  • Gewässerschutz / Abfallrecht
  • Abteilung 4 - Bau und Umwelt

Alle Leistungen
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Kontakt

  • Stephan Köhler

    Funktion: stellvertretender Sachgebietsleiter
    Telefon: 09161924206

  • Armin Stier

    Telefon: 09161924205

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