Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen
 09161 92 - 0
 poststelle@kreis-nea.de
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Schrift +/-
Zum Hauptinhalt springen
Landratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad WindsheimLandratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad Windsheim
  • Suche
  • Übersicht
    • Landkreis & Politik
    • Amt & Verwaltung
    • Region & Wirtschaft
    • Lebenslagen
    • Corona
    • Ukraine-Hilfe
    • Frankens Mehrregion
    • Digitales Landratsamt
    • Behördenwegweiser A-Z (current)
    • Aktuelles
  • Stellenangebote
  • Mehrregion

Sie sind hier:

  1. Startseite
  2. Behördenwegweiser A-Z

Behördenwegweiser A-Z

Zum Seitenmenü
Zu den Kontakten

Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

 

Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gilt nur für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

 

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist


Kosten

Gebühr von 60 bis 255 Euro


Links

  • Bundesamt für den Güterverkehr
  • Regierung der Oberpfalz

Lebenslagen

  • Besondere Erlaubnisse im Straßenverkehr
  • Besondere Erlaubnisse im Verkehr

Organisation

  • Straßenverkehrsbehörde
  • Verkehrswesen
  • Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Alle Leistungen
  • Behördenwegweiser
    • Leistungen
    • Abteilungen & Sachgebiete
    • Lebenslagen
    • Organisationsstruktur

Kontakt

  • Armin Reuter

    Funktion: stellvertretender Sachgebietsleiter
    Zimmer: C 019
    Telefon: 09161923340

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz