Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen
 09161 92 - 0
 poststelle@kreis-nea.de
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Schrift +/-
Zum Hauptinhalt springen
Landratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad WindsheimLandratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad Windsheim
  • Suche
  • Übersicht
    • Landkreis & Politik
    • Amt & Verwaltung
    • Region & Wirtschaft
    • Lebenslagen
    • Corona
    • Ukraine-Hilfe
    • Frankens Mehrregion
    • Digitales Landratsamt
    • Behördenwegweiser A-Z (current)
    • Aktuelles
  • Stellenangebote
  • Mehrregion

Sie sind hier:

  1. Startseite
  2. Behördenwegweiser A-Z

Behördenwegweiser A-Z

Zum Seitenmenü
Zu den Kontakten

Kinder und Jugendliche; Inobhutnahme

Das Jugendamt ist unter den Voraussetzungen des § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert und die Personenberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt weitreichende Befugnisse zum unmittelbaren Handeln, insbesondere ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (z. B. Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen). Mit der Inobhutnahme ist auch die Befugnis zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, Einrichtung oder einer sonstigen (geeigneten) Wohnform verbunden (z. B. Kinderschutzzentrum, Kinder- und Jugendnotdienste etc.).

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt, sofern nach seiner Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und die Personensorge - oder Erziehungsberechtigen nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Sozialgesetzbuch VIII wird vom Jugendamt u. a. überprüft, ob es Gründe gibt, die einer Verteilung der jungen Menschen in andere Bundesländer entgegenstehen.


Lebenslagen

  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Häusliche Probleme
  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Gewalt
  • Gefahren
  • Opferbetreuungsprogramme

Organisation

  • Allgemeiner Sozialdienst - ASD
  • Kreisjugendamt
  • Abteilung 2 - Kommunale und soziale Angelegenheiten

Alle Leistungen
  • Behördenwegweiser
    • Leistungen
    • Abteilungen & Sachgebiete
    • Lebenslagen
    • Organisationsstruktur

Kontakt

  • Anita Albert

    Funktion: Fachbereichsleiterin
    Zimmer: B 041
    Telefon: 09161922550

  • Beatrice Endreß

    Zimmer: B 044
    Telefon: 09161 92-2555

  • Frank Fidyka

    Telefon: 09161922562

  • Christiane Gotthardt

    Zimmer: B 049
    Telefon: 09161922556

  • Lena Herzog

    Zimmer: B 042
    Telefon: 09161922552

  • Philipp Momberg-Hauck

    Zimmer: B 041
    Telefon: 09161922561

  • Petra Ongherth

    Zimmer: B 043
    Telefon: 09161 92-2554

  • Melanie Weindl

    Zimmer: B 047
    Telefon: 09161922566

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz