Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen
 09161 92 - 0
 poststelle@kreis-nea.de
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Schrift +/-
Zum Hauptinhalt springen
Landratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad WindsheimLandratsamt Neustadt a.d. Aisch, Bad Windsheim
  • Suche
  • Übersicht
    • Landkreis & Politik
    • Amt & Verwaltung
    • Region & Wirtschaft
    • Lebenslagen
    • Corona
    • Ukraine-Hilfe
    • Frankens Mehrregion
    • Digitales Landratsamt
    • Behördenwegweiser A-Z (current)
    • Aktuelles
  • Stellenangebote
  • Mehrregion

Sie sind hier:

  1. Startseite
  2. Behördenwegweiser A-Z

Behördenwegweiser A-Z

Zum Seitenmenü
Zu den Kontakten

Unterhaltsvorschuss; Beantragung einer Leistung für Alleinerziehende

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

 

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

 

Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

 

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

 

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

 

Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2021 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 174 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 232 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 309 € monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.

 

Unterhaltsvorschussgesetz

 

Jugendämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

 

www.familienland-bayern.de

 

www.bmfsfj.de/unterhaltsvorschuss


Links

  • Verzeichnis der Jugendämter in Bayern
  • Unterhaltsvorschuss
  • Informationen zum Unterhaltsvorschuss im Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss"
  • Familienland Bayern - Alleinerziehende Eltern

Lebenslagen

  • Nach der Geburt
  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Finanzielle Hilfen und sonstige Leistungen
  • Scheidung und Aufhebung
  • Finanzielle und sonstige Hilfen
  • Finanzielle Notlagen

Organisation

  • Verwaltung des Jugendamtes
  • Kreisjugendamt
  • Abteilung 2 - Kommunale und soziale Angelegenheiten
  • Unterhaltsvorschuss

Alle Leistungen
  • Behördenwegweiser
    • Leistungen
    • Abteilungen & Sachgebiete
    • Lebenslagen
    • Organisationsstruktur

Kontakt

  • Irene Veik

    Zimmer: A 026
    Telefon: 09161922514

  • Luitgard Roos-Huprich

    Zimmer: A 025
    Telefon: 09161922512

  • Christina Gößwein

    Zimmer: A 025
    Telefon: 09161922513

  • Franziska Kühn

    Zimmer: A 026
    Telefon: 09161922515

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz