Altlastenkataster

Auskünfte und Informationen aus dem Altlastenkataster

Gemäß Art. 3 BayBodSchG ist das Bayer. Landesamt für Umweltschutz für die katastermäßige Erfassung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, der Verdachtsflächen und der schädlichen Bodenveränderungen (Begriffsbestimmungen siehe § 2 BBodSchG) in Bayern zuständig. Dabei werden nach BayBodSchVwV die Daten des Erhebungsbogens, die Bearbeitungspriorität und die Daten zum jeweiligen Verfahrensabschnitt von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.

Das Kataster gem. Art. 3 BayBodSchG wird über eine Internetanwendung, dem sog. Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) realisiert. Als zentralisiertes, strukturiertes Flächeninformationssystem bietet dieses gegenüber dezentralen Anwendungen

  • eine zentrale Datenhaltung mit redundanzfreier Datenpflege,
  • den Datenaustausch ohne manuellen Zusatzaufwand und ohne zusätzliche Plausibilitätsprüfungen,
  • die jederzeitige Verfügbarkeit eines aktuellen Daten- und Programmstandes,
  • einen geringen Systembedarf bei den Anwendern,
  • schnelle Anpassungsmöglichkeiten an neue Anforderungen und
  • die leichte Integration von weiteren zentralen Datenbanken (z. B. ImmisDB) in das System bzw. deren Verknüpfung.

Wichtiger Bestandteil der Anwendung ist die zentrale Benutzerverwaltung und Administration.

Rechtliche Hinweise zu Auskünften aus dem Kataster nach Art. 3 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) – sog. Altlastenkataster
Gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG) hat grundsätzlich jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde vorhanden sind, es sei denn ein Ausschlussgrund liegt vor.

Aufgrund der umfangreichen schutzwürdigen personenbezogenen Daten im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG (Altlastenkataster) können personenbezogene Auskünfte daraus nur erteilt werden, wenn ein Eigentumsnachweis oder eine Einwilligungserklärung des aktuellen Grundstückseigentümers vorliegt. Als personenbezogene Daten werden z. B. Flurstücksnummern, Gauß-Krüger-Koordinaten sowie Straßennamen und Hausnummern angesehen, da sie den Rückschluss auf den Grundstückeigentümer ermöglichen.

Der Eigentümer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Informationen über die Aufnahme seines Grundstücks in das Altlastenkataster nicht allgemein zugänglich sind, denn diese enthalten wesentliche Grundlagen für die Ermittlung des Vermögens des Eigentümers. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Geheimhaltungsinteressen des Eigentümers vorzunehmen, vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV). Regelmäßig überwiegt hier das Interesse des Eigentümers, da eine allgemeine Auskunftspflicht, die Vermögensverhältnisse zu offenbaren, nicht besteht. Die Informationen im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf dem Grundstück entsprechen muss. Zuständige Behörde im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde (KVB). Sie stellt den ersten und zentralen Ansprechpartner bei der Altlastenbearbeitung dar. Eine Beschaffungspflicht der Behörden für Umweltinformationen sieht das UIG nicht vor.


Voraussetzungen

Auskünfte nur an Grundstückseigentümer bzw. nur mit deren schriftlicher Zustimmung.


Unterlagen

  • Lageplan mit Flurnummer und Gemarkung
  • Eigentumsnachweis (z. B. aktueller Grundbuchauszug) und ggf. schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers


Kosten

kostenlos


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