Altlastenkataster; Beantragung einer Auskunft

Anfragen zu Daten aus dem bayerischen Altlastenkataster, sind an die vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu richten.

1. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) regelt vor allem die Sanierung von Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen und bestimmt Verantwortlichkeiten und Pflichten zur Vorsorge und Abwehr von Gefahren durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten.

2. Die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung, insbesondere mit ihren Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerten für Schadstoffe.

3. Das Bayerische Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) legt die sachliche Zuständigkeit in Bayern fest (Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, unterstützt u. a. durch die Wasserwirtschaftsämter). Darüber hinaus werden die rechtlichen Grundlagen für ein Bodeninformationssystem sowie das Altlastenkataster geschaffen.

4. Die VSU Boden und Altlasten enthält Regelungen für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern. Zulassungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt.

Altlastverdachtsfläche - Altlastenuntersuchung

In Bayern sind insgesamt 17485 Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen (Stand 2006) im Altlastenkataster eingetragen, die sich aus 11.558 Altablagerungen (stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Flächen, auf denen Abfall abgelagert wurden) und 5.927 Altstandorte (stillgelegte Anlagen und Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde) zusammensetzen.

Sämtliche eingetragenen Fälle werden entsprechend den Verwaltungsvorschriften nach Art, Ausmaß und Lage in drei Bearbeitungsprioritäten A, B und C eingestuft. Die Einstufung in Prioritäten ist fachlich begründet und sichert eine geordnete zeitlich strukturierte Abarbeitung der Fälle in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.

Zuständigkeit und Zusammenarbeit
Bei der Erkundung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten ist eine reibungslose Zusammenarbeit von Fachbüros, Untersuchungsstellen, Sanierungsfirmen sowie den zuständigen Behörden grundlegend.
Für den Verwaltungsvollzug im Altlastenbereich sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt) zuständig. Zur Klärung fachlicher Fragen stehen insbesondere die Gesundheitsämter, die Wasserwirtschaftsämter und die Ämter für Landwirtschaft und Forsten zur Verfügung.

Die Bearbeitung der Fälle erfolgt in einem mehrstufigen und schrittweisen Prozess.

  1. Erfassung der Altlastverdachtsflächen, Datenerhebung und Eintrag in das Altlastenkataster durch die Kreisverwaltungsbehörde (KVB-Landratsamt)
  2. Historische Recherche durch die KVB
  3. Orientierende Untersuchung durch die KVB in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach
    Ziel ist es durch entsprechende örtliche Untersuchungen und Messungen (Boden-, Bodenluft-, Wasserproben, etc.) nach § 9 Abs. 1 BBodSchG den bestehenden Anfangsverdacht entweder auszuräumen oder einen hinreichenden Verdacht für weitere Maßnamen zu erhärten. Die bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten werden vom Freistaat Bayern und von der KVB getragen.
  4. Detailuntersuchung durch den Verantwortlichen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG
    Soweit der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder der Allgemeinheit erhärtet hat, sind weitere detaillierte Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG erforderlich, für deren Durchführung einer der in § 4 Abs. 3 BBodSchG aufgeführten Verantwortlichen (Verursacher/Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt) auf eigene Kosten sorgen muss.
  5. Weitere Maßnahmen - Sanierung, Sicherung, Überwachung
    Je nach Ergebnisse der Detailuntersuchung können weitere Maßnahmen erforderlich werden. Art der Maßnahme richtet sich nach dem Grad der Gefahr und nach der planungsrechtlich zulässigen Nutzung der Fläche. Hierbei kommen Sanierungs- (z. B. Bodenaustausch, Grundwasserreinigung), Sicherungs- (z. B.: Versiegelung der Fläche) oder Überwachungsmaßnamen (z.B. Grundwassermonitoring) in Betracht.
  6. Entlassung der Fläche aus dem Altlastenkataster
    Nach Abschluss der Maßnahmen und dem Nachweise der Ausräumung der Gefahr wird die Fläche aus dem Altlastenkataster im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden entlassen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG).


Kosten

Die Kosten richten sich nach Art. 12 Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG).


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