Beschleunigtes Fachkräfteverfahren; Informationen
Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten haben die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu verkürzen. Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen mit der entsprechenden Vollmacht der betroffenen ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.
Begünstigter Personenkreis
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte zur Beschäftigung als Fachkraft sowie für alle Aufenthaltszwecke nach § 81a Abs. 1 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar. Das gilt auch für Aufenthalte zur Berufsausbildung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde (ZSEF oder Kreisverwaltungsbehörde) geklärt werden. Zudem enthält der Internetauftritt der ZSEF detaillierte Hinweise zum begünstigten Personenkreis (siehe unter "Weitergehende Links").
Als Fachkräfte gelten insbesondere Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder mit einem Hochschulabschluss. Wurde der Abschluss der Berufsausbildung im Ausland erworben, muss die Gleichwertigkeit in der Regel im Rahmen eines Anerkennungsverfahren geprüft und festgestellt werden. Auch ein ausländischer Hochschulabschluss muss mit dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung mit der ZSEF oder mit der örtlichen Ausländerbehörde abschließen. Mit Abschluss der Vereinbarung ist ausschließlich diejenige Behörde, mit der die Vereinbarung abgeschlossen wurde, für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig. Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise.
Sollen gemeinsam mit der Einreise der Fachkraft auch Familienangehörige, also Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, mit einreisen, wird dieser Familiennachzug im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mitgeprüft und in die Vorabzustimmung einbezogen, wenn die Einreise im zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
Voraussetzungen
- Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
- Es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor.
- Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
- Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
- Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
- Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
- Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).
Unterlagen
- Für die Unterzeichnung der Vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Identität der Fachkraft
- Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung
- Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)
- Für den Abschluss der Vereinbarung
- vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
- Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters
- ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters
- Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411,00 Euro
- Im Falle einer Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- konkretes Arbeitsangebot in Kopie (z. B. Arbeitsvertrag oder Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
- Berufserlaubnis oder Zusage der Erteilung der Berufserlaubnis in Kopie (soweit die Ausübung der Beschäftigung eine solche erfordert)
- Nachweise zu Berufsqualifikationen und einschlägiger Berufserfahrung
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Im Falle der Miteinreise / Nachzug von Familienangehörigen
- Vollmacht für die Aufnahme des Familiennachzugs von Ehegatten in das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- ggf. Vollmacht für die Aufnahme des Familiennachzugs von minderjährigen ledigen Kindern in das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde oder die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF).
- Identität der Fachkraft
Kosten
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt erfolgsunabhängig 411,00 Euro.
Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,00 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Formulare
- Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
- Vollmacht für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)
Authorisation of the employer for the fast-track procedure for skilled workers (Section 81a(1) of the Residence Act)
- Untervollmacht als Anlage zu einer Vollmacht nach § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Sub-authorisation as an annex to an authorisation (in accordance with Section 81a (1) of the Residence Act
- Vollmacht für Familiennachzug des Ehepartners (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz)
Authorisation to apply for subsequent immigration of the spouse (Section 81a (4) of the Residence Act)
- Vollmacht für Familiennachzug von minderjährigen, ledigen Kindern (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz)
Authorisation to apply for subsequent immigration of minor, unmarried children (Section 81a(4) of the Residence Act)
- Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Ausland - Fragebogen für Unternehmen
Recognition of foreign professional qualifications- Questionnaire for the Employer
Links
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick
- Berufliche Anerkennung - Portal "Anerkennung in Deutschland"
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Anerkennungsberatung in Bayern - Berufliche Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) gGmbH
- Netzwerk "Integration durch Qualifizierung"
- Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Leitfaden "Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Was Arbeitgeber wissen müssen"
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt