Betäubungsmittel – Mitnahme ins Ausland; Beglaubigung
Betäubungsmittel für den Eigenbedarf dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verschreiben. Für die Bescheinigung ist es aber entscheidend, in welches Land die Reise geht. Handelt es sich bei Ihrem Reiseziel um einen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens oder um einen Nicht-Schengen-Staat? Je nachdem benötigen Sie eine der beiden Bescheinigungen (siehe „Notwendige Unterlagen").
Für jedes Betäubungsmittel (BtM) ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, die dann durch das Gesundheitsamt beglaubigt werden muss. Für die Beglaubigung ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bereich der verordnende Arzt seinen Praxissitz hat. Wenn Ihr Arzt also im Landkreis Neustadt a. d. Aisch- Bad Windsheim seine Praxis hat, können wir die Bescheinigung für Sie beglaubigen.
Cannabis
Auch wenn ärztlich verordnetes Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr ist, wird für den internationalen Reiseverkehr weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.
Zusammenfassung wichtiger Informationen zur BtM-Bescheinigung:
- Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
- Rechtzeitige Beglaubigung vor Antritt der Reise, Arztpraxis muss in unserem Landkreis ansässig sein
- Richtiges Formular (Schengen oder Nicht-Schengen)?
- Gesonderte Bescheinigung für jedes BtM
- Nur für den eigenen Bedarf
Ablauf - Was muss ich tun?
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn
Lassen Sie sich von Ihrem Arzt/Ärztin die Bescheinigung (siehe „Notwendige Unterlagen“) ausfüllen. Der Arzt muss in unserem Landkreis ansässig sein. (Wenn Ihr verschreibender Arzt in einem anderem Landkreis ansässig ist, müssen Sie sich an das dortige Gesundheitsamt wenden.)
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Für diese Länder bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt die internationale Bescheinigung (siehe „Notwendige Unterlagen“) ausstellen.
Vereinbaren Sie einen Termin bei uns. Bitte die unter "Unterlagen" geforderten Nachweise mitbringen.
Darüber hinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.
Unterlagen
- Vollständig ausgefüllte Bescheinigung (Schengen-Raum oder Nicht-Schengen-Raum)
- Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung!
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Beleg über Bezahlung der 10,00 Euro Gebühr (zu bezahlen am Kassenautomat unter dem Punkt „Beglaubigung“ im Landratsamt)
Kosten
10 Euro pro Beglaubigung
Formulare
- Formular für Reisen im Schengen-Raum (externer Link zu Formular)
- Formular für Reisen in Nicht-Schengen-Länder (externer Link zu Formular)
Links
- Reisen mit Betäubungsmitteln - Bundesopiumstelle (externer Link)
- Informationen des Zoll, Fachthema Betäubungsmittel (externer Link)
- Reisen mit Cannabisarzneimitteln (externer Link)
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