Betäubungsmittel; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.

Für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Verschreibung und Abgabe von Substitutionsmitteln stattfindet, sind die Gesundheitsämter der Kreisverwaltungsbehörden und der kreisfreien Städte zuständig, soweit letztere über ein eigenes Gesundheitsamt verfügen.

Gegenstände der Überprüfung sind insbesondere

  • ob die vorgeschriebenen Nachweisführung auf Karteikarten und in Betäubungsmittelbüchern oder als EDV-unterstützte Buchführung ordnungsgemäß erfolgt und Karteikarten und Betäubungsmittelbücher gesondert aufbewahrt werden
  • ob die Bestimmungen über das Verschreiben der Betäubungsmittel beachtet wurden
  • ob die Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt werden und gegen unbefugte Entnahme gesichert sind
  • ob Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln gefertigt wurden und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
  • ob ggf. der Bestand an Betäubungsmitteln in der Buchführung und der tatsächliche Bestand übereinstimmen
  • ob im Rahmen der Substitution durch die substituierende Ärztin bzw. den substituierenden Arzt die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere die erforderliche Dokumentation – eingehalten wurden.


Voraussetzungen

Betäubungsmittel dürfen nur auf speziellen Rezepten von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden, die bei der Bundesopiumstelle registriert sind. Drogenabhängige Menschen substituieren dürfen nur Ärztinnen und Ärzte mit Substitutionserlaubnis, die eine entsprechende Zusatzausbildung absolviert haben. Andere Ärztinnen und Ärzte (ohne diese Zusatzausbildung) dürfen nur dann substituieren, wenn Sie regelmäßig Kolleginnen und Kollegen zuziehen, die im Besitz der Substitutionserlaubnis sind.


Fristen

keine


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