Bibermanagement

Der Biber ist nach dem BNatSchG (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 14 Buchstabe b) besonders und streng geschützt. Darüber hinaus ist der Biber im Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt.

Folge dieses Schutzstatus sind Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
(§ 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG). Damit ist es grundsätzlich verboten ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzten oder zu töten. Des Weiteren ist es aber auch verboten, den Biber zu stören, seine Baue und Dämme zu beschädigen oder zu zerstören.

Die gestalterischen Aktivitäten des Bibers führen an manchen Orten zu Interessenskonflikten, beispielsweise bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, in Fischteichen oder in Regen- und Abwasserkanälen.

Um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und des Bibers zu erreichen, wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das Bibermanagement eingeführt.

Ziel ist es, schadensbedingte Konflikte möglichst zu verhindern bzw. zu minimieren und einen günstigen Erhaltungszustand des Bibers zu erhalten.

Um diesen Ausgleich zu gewährleisten wurden vier Säulen des Bibermanagements errichtet

  1. Die erste Säule – Information der Betroffenen durch das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim – Biberberater und Bibermanager
  2. Die zweite Säule – Präventive Maßnahmen einschließlich Fördermöglichkeiten
  3. Die dritte Säule – Zugriffsmaßnahmen, Besitz- und Vermarktungsfragen
  4. Die vierte Säule – Ausgleichszahlungen

Weitere Informationen zu den vier Säulen des Bibermanagements können Sie den Richtlinien zum Bibermanagement des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entnehmen.


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