Brunnenbohrungen

Bohrungen für Grundwassermessstellen, Baugrunderkundungen, sog. Bohrpfähle sowie für Trink- und Brauchwasserbrunnen, sind dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim mindestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn anzuzeigen. Wird eine Bohrfirma mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt ist diese zur Erstellung der Anzeige verpflichtet.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Anzeige nur Bohrungen in das erste Grundwasserstockwerk bearbeitet werden können, sofern kein gespanntes Grundwasser erschlossen wird.

Für Bohrungen die gespanntes Grundwasser oder ein tieferes Grundwasserstockwerk erschließen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für die Erteilung der Erlaubnis ist ein Antrag an das Landratsamt zu richten. Bei der Antragstellung ist Ihnen die von Ihnen beauftragte Bohrfirma behilflich. Wir bitten bei diesen Bohrungen Folgendes zu beachten: zur Dokumentation der Bohrung wird eine Kamerabefahrung und eine Einmessung des Brunnens gefordert, weiterhin ist für die spätere Grundwasserentnahme aus einem solchen Brunnen eine weitere wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.


Fristen

Anzeigepflicht (s. o.) mindestens einen Monat vor Maßnahmebeginn.


Kosten

Bezüglich Fragen zu anfallenden Gebühren für die Bescheidserteilung wenden Sie sich bitte direkt an die oben genannten Ansprechpartner.


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