Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme

Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von fliegenden Bauten muss angezeigt werden.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Container, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn

  • sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und
  • in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Art. 72 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgenommen worden sind.


Voraussetzungen

Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.

Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.


Fristen

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.


Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Lageplan im Maßstab 1:1000

    • bei Veranstaltungen über 400 Besucher: Bestuhlungsplan M 1:100
    • Prüfbuch im Original
    • im Einzelfall ggf. weitergehende Unterlagen

     

     


Kosten

Je nach Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 40 bis 1.000 EUR.


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