Förderung der im Landkreis tätigen ambulanten Pflegedienste durch den Landkreis
Vom Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim werden die im Landkreis tätigen ambulanten Pflegedienste gemäß dem Grundsatz "ambulant vor stationär" jeweils auf der Basis des Vorjahres (Kalenderjahres) nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien gefördert, soweit der Kreistag Haushaltsmittel in seiner Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan bereitstellt. Die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Richtlinien zur Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurden in der Sitzung des Sozialausschusses am 14. März 2016 beschlossen.
Fristen
Anträge auf Förderung der im Landkreis tätigen ambulanten Pflegedienste sind bis spätestens 31. März des Haushaltsjahrs beim Landkreis einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge werden bei der Verteilung der Mittel nicht berücksichtigt. Unvollständig eingegangene Anträge werden bei der Verteilung der Mittel nur hinsichtlich der bis zum 31. März vorliegenden Unterlagen berücksichtigt.
Wir empfehlen, die Anträge frühzeitig zu stellen.
Anträge auf Gewährung einer Förderung im Haushaltsjahr 2022 können daher nur bis spätestens 31. März 2022 gestellt werden.
Formulare
- Anlage 1: Formular "Antrag auf Bewilligung von Investitionsförderungen für ambulante Pflegedienste für das Haushaltsjahr 2024"
- Anlage 2: Formular "Personalstandsangaben zum Förderantrag der ambulanten Pflegedienste für das Haushaltsjahr 2024"
- Richtlinien zur Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 14. März 2016
Lebenslagen
Organisation
- Kommunalwesen und besondere soziale Angelegenheiten
- Abteilung 2 - Kommunale und soziale Angelegenheiten
- Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)
Alle Leistungen