Heime und betreute Wohnformen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige; Informationen

Heime und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) erfüllen - neben ambulanten und teilstationären Angeboten - wichtige Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe. Heimerziehung findet mit den betroffenen jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten gemeinsam Lösungen für Situationen, in denen ein Verbleib im Elternhaus auf Zeit oder auf Dauer nicht (mehr) möglich ist. Sie fördert junge Menschen in ihrer Entwicklung durch Alltagserleben, pädagogische und therapeutische Angebote. Zielsetzung, Ausgestaltung, Betreuungsintensität und Dauer der Hilfe richten sich nach dem individuellen Bedarf im Einzelfall. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen ist eine Betriebserlaubnis erforderlich. Siehe auch Betriebserlaubnis erteilende Behörden (Heimaufsicht).

Auch im Bereich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ohne ihre Eltern in Deutschland ankommen (Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche - Unbegleitete minderjährige Ausländer - UMA), kommt Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen eine zentrale Rolle zu.

Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung bieten heilpädagogische Heime und Internate stationäre Erziehung, Förderung, Pflege und Betreuung an. Sie nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung dauerhaft oder für einen befristeten Zeitraum auf. Diese benötigen infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs (heilpädagogische Internate) oder zur Entlastung der Familien (Kurzzeitplätze) einer besonderen Betreuung und Förderung in stationärer Form. Sie  sichern auch den Besuch von Förderschulen (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und bieten Unterkunft und Betreuung bei auswärtiger Berufsausbildung und Lehrgangsteilnahme (Berufsförderung). Da es sich bei heilpädagogischen Heimen und Internaten auch um familienergänzende und -entlastende Einrichtungen handelt, sind die Sorgeberechtigten bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und einzubinden.


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