Meldepflicht von Gemeinschaftseinrichtungen laut IfSG §34

Die Meldepflicht nach §34 IfSG betrifft Gemeinschaftseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Schulen, Heime, Jugendherbergen usw.), in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden.

Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine Vielzahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichem Kontakt leben, ist die Übertragung von Krankheitserregern und die dadurch entstehende Ansteckungsgefahr erhöht. Daher sind hier bestimmte Hygieneregeln zu beachten. Im Krankheitsfall kann auch der zeitweise Ausschluss aus diesen Einrichtungen erforderlich sein.

Sorgeberechtigte, deren Kind eine Gemeinschaftseinrichtung besucht, sowie Personen, die in einer solchen Gemeinschaftseinrichtung beschäftigt sind, müssen das Auftreten verschiedener Infektionskrankheiten unverzüglich der Einrichtung mitteilen.

Die Einrichtungsleitung muss die Erkrankung dem Gesundheitsamt weitermelden.


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