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Kindertagespflege; Beantragung einer Förderung der Inklusion

Der Freistaat Bayern fördert Einzelleistungen zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege.

Zweck

Die Leistung dient der Umsetzung der Inklusion in der Tagespflege.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist eine Erhöhung der kindbezogenen Förderung für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in der Kindertagespflege im Sinn von Art. 20 und 20a des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG) bzw. die Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt durch Erhöhung des gesetzlichen Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege.


Voraussetzungen

Die Zuwendung erfasst behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die zusammen mit Regelkindern in der (Groß-)Tagespflege betreut werden. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG. Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 wird für jedes Kind mit (drohender) Behinderung gewährt, wenn

  • die Tagespflegeperson weniger als vier Kinder gleichzeitig betreut,
  • die Großtagespflegestelle weniger als acht Kinder gleichzeitig betreut,
  • der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder mit (drohender) Behinderung ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung des Tagespflegeentgelts mindestens der – um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten – staatlichen Förderung entsprechen muss.

Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 und 25 BayKiBiG bzw. Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 a und 21 BayKiBiG erfüllt sein. Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII mit einer Qualifizierung von mindestens 100 Stunden verfügen und nachweisen, dass sie für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung geeignet ist. Bei der Begrenzung der Elternbeteiligung nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG bleibt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 außer Betracht.


Fristen

Die Zuwendungen können bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (= Kalenderjahr) folgenden Jahres beantragt werden.


Kosten

keine


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