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Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden.

Mit der Außerbetriebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios.

Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung reservieren.

Fahrzeuge können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden.

Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden seit 1. Januar 2015 bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben.

Die Außerbetriebsetzung über das Internet können Sie nur über die Internetseite Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen.


Fristen

Nach sieben Jahren ist bei der Wiederzulassung beim Fehlen des Nachweises  eine neue Betriebserlaubnis erforderlich.


Kosten

  • Außerbetriebssetzung bei einer Zulassungsbehörde: 15,90 Euro
  • Außerbetriebssetzung über das Internet: 2,10 Euro
  • zuzüglich Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 Euro) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 Euro), bei Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs außerdem 2,60 Euro


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