Masernschutzgesetz
Seit 1. März 2020 gilt das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz).
Von der Nachweispflicht sind folgende Personengruppen betroffen:
- Kinder ab 1 Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Kindertagesstätte oder Schule betreut werden
- Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
- Menschen die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind
Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind.
Ablauf - Aufgabe Gesundheitsamt
Wird der Leitung (einer Kindertagesstätte, einer Schule, einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer medizinischen Einrichtung) kein Nachweis oder ein unzureichender Nachweis vorgelegt, ist diese verpflichtet eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu machen. Das Gesundheitsamt schreibt die Erziehungsberechtigten/Beschäftigten an, mit der Bitte den Impfpass im Gesundheitsamt vorzuzeigen.
Kommen sie der Bitte nach und zeigen dem Gesundheitsamt den erforderlichen Nachweis, erhalten sie eine Bestätigung über einen ausreichenden Masernimpfschutz, welchen sie der Leitung der Einrichtung vorzeigen müssen. Kommen sie der Bitte nicht nach, werden sie vom Gesundheitsamt ein zweites Mal angeschrieben.
Erfolgt darauf weiterhin keine Rückmeldung der/des Betroffenen wird der Vorgang an die Abteilung für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim weitergeleitet.
Links
- Masern - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (externer Link)
- www.masernschutz.de (externer Link)
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