Leistungen

Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.

Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.


Voraussetzungen

  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
  • Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.


Fristen

Belegungsbindung 5 Jahre

Nach Abschluss der Maßnahme müssen die Belege spätestens nach 6 Monaten vorgelegt werden.


Unterlagen

  • Nachweis über das Eigentum am Grundstück (z. B. Grundbuchblattabschrift)
  • Finanzierungsnachweise - Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnitts)
  • Nachweis der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest)
  • Kopie des amtlichen Ausweises


Kosten

Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird.


Formulare

 


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