Politisch Verfolgte, Beantragung von Hilfen

Auf Antrag können Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz beantragt werden.

Personen, die in der ehemaligen DDR Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen Entscheidung geworden sind, können auf Antrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz durch das zuständige Gericht bzw. nach dem Verwaltungsrechtlichen sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz von den zuständigen Rehabilitierungsbehörden in den neuen Ländern rehabilitiert werden. Mit dem vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR werden die Antragsauschlussfristen bis zum 31.12.2019 bzw. 31.12.2020 verlängert.

Die strafrechtliche Rehabilitation ist Grundlage für die Zahlung von sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Diese Leistungen werden für materielle und gesundheitliche Nachteile, die mit der Freiheitsentziehung entstanden sind, gewährt.

In Betracht kommen:

  • Kapitalentschädigung für SED-Haftopfer 
  • Besondere Zuwendung für SED-Haftopfer, SED-Opferpension, SED-Opferrente 
  • Unterstützungsleistung
  • Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung 

Die Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können mit Leistungen nach dem Häftlingsgesetz zusammenfallen.

Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg; Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Menuhinstraße 6, 53113 Bonn; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Bezirken

Rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen in der ehemaligen DDR werden auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aufgehoben. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz räumt den Opfern für gesundheitliche Nachteile aus den aufzuhebenden Unrechtsentscheidungen einen Anspruch auf Versorgung ein. Art und Höhe der Leistungen entsprechen den Hilfen für Kriegsopfer.

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Bezirken

Personen, die durch die politische Verfolgung einen beruflichen Nachteil erlitten haben, können Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten. Als besondere Hilfen und soziale Ausgleichsleistungen sind u. a. bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit Unterstützungsleistungen in Höhe von 180 bzw. 240 € monatlich vorgesehen.

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

Darüber hinaus können Zeiten einer Inhaftierung in der früheren DDR unter der Voraussetzung, dass eine Rehabilitierung erfolgt ist, als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Daneben ist für Zeiten vom 08.05.1945 bis 02.10.1990, in denen Versicherte wegen politischer Verfolgung in der früheren DDR in ihrem Beruf oder in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis erheblich benachteiligt worden sind (etwa durch eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung, eine rechtstaatswidrige Verwaltungsentscheidung oder eine berufliche Herabstufung oder Kündigung), unter Umständen ein Ausgleich im Rahmen der Rentenberechnung möglich.

Voraussetzung dafür ist bei einer Freiheitsentziehung eine vorherige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung. Zuständig dafür ist das Landgericht, in dessen Bezirk seinerzeit das Strafverfahren durchgeführt worden ist.

Die Feststellung von Nachteilen in der Rente durch rechtstaatswidrige Verwaltungsmaßnahmen sowie andere politische Verfolgungsmaßnahmen werden von speziellen Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern geprüft und anerkannt, deren Anschriften beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden können.

Ausgehend von den Angaben der Rehabilitierungsbehörden über den Verfolgtenstatus, die Verfolgungszeit sowie über die Zuordnung zu bestimmten Berufs-, Leistungs- und Qualifikationsgruppen prüft der Rentenversicherungsträger, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten ermittelte Rente höher ist als die nach den allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften berechnete Rente, ob also Nachteile tatsächlich überhaupt auszugleichen sind. Der höhere der beiden vergleichsweise berechneten Rentenbeträge wird dann gezahlt.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung unter besonderer Berücksichtigung der Verfolgungszeiten werden dabei Pflichtbeitragszeiten anerkannt, wenn wegen der Verfolgungsmaßnahme keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden konnte. Diese werden bei der Rentenberechnung mit dem Verdienst bewertet, der ohne die Verfolgungsmaßnahme erzielt worden wäre. Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen Vergleichsberechnungen durchgeführt, wenn das individuelle Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vor Beginn der Verfolgungsmaßnahme höher war als das für den Verfolgungszeitraum von der Rehabilitierungsbehörde festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

Wurde eine Fachschul- oder Hochschulausbildung wegen einer Verfolgungsmaßnahme unterbrochen oder abgebrochen, so kommt eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit oder als Pflichtbeitragszeit in Betracht.

Landgerichte in den neuen Bundesländern (für die gerichtliche Rehabilitierung bei Freiheitsentziehung); Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern (für die Feststellung der Verfolgungszeiten und des ohne die politische Verfolgung erzielten Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens); gesetzliche Rentenversicherungsträger (für die Berechnung und Auszahlung der Rente)


Lebenslagen

Alle Leistungen