Leistungen

Schülerbeförderung; Durchführung

Die nachfolgende Zusammenstellung soll beitragen, über die Kostenfreiheit des Schulweges /der Schülerbeförderung zu informieren.  

Beförderungspflicht bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe der nächstgelegenen

  • Wirtschaftsschule
  • Realschule
  • Gymnasium
  • Berufsfachschule
  • Schule im Aischgrund in Bad Windsheim – ab der Jahrgangsstufe 3
  • Berufsschule – Vollzeit, z.B. BGJ Holz, Agrar
  • oder wenn der Schulweg länger als 3 km zu oben genannten Schulen ist oder besonders beschwerlich oder gefährlich ist.

Die nächstgelegene Schule wird unter Berücksichtigung der geringsten Beförderungskosten ermittelt. Grundsätzlich erhalten alle Anspruchsberechtigten die Wertmarken (365-Euro-Ticket VGN) für den öffentlichen Personennahverkehr für das jeweils beginnende, bzw. laufende Schuljahr (max. 12 Einzelmonate).

Achtung: Bei Verlust dieser Marken wird kein Ersatz geleistet!

Übernahme der Fahrtkosten für Vollzeitschüler ab der 11. Jahrgangsstufe sowie Schüler mit unterschiedlichen Schulwegen, z.B. FOS mit unterschiedlichen Praktikumsorten (sofern sich die Praktikumsstelle im VGN-Gebiet befindet) können eine Fahrkarte vom Landratsamt erhalten, nur wenn

  • die Eltern zu Beginn des Schuljahres für mind. 3 Kinder Kindergeld beziehen
  • die Eltern bzw. der Schüler Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen
  • der Schüler eine dauernde Behinderung hat (Nachweise/ärztl. Attest sind beizufügen oder nachzureichen).

Schüler, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich die Fahrkarten (365-Euro-Ticket des VGN) für das jeweilige Schuljahr selbst kaufen und können diese - sofern die Kosten für die Fahrkarten für das abgelaufene Schuljahr mehr als die derzeitige Belastungsgrenze von 320 Euro (maximal 490 Euro pro Familie pro Schuljahr) betragen – am Ende des Schuljahres, jedoch bis spätestens 31.10. für das vorangegangene Schuljahr - mit Hilfe des Antrags auf Fahrtkostenrückerstattung beim Landratsamt, Konrad-Adenauer-Str. 1 in 91413 Neustadt a.d.Aisch einreichen.

Lediglich Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe des BSZ Scheinfeld, die mit einem Schulbus befördert werden, können den Betrag der Belastungsgrenze i. H. v. 320 Euro vor Beginn des Schuljahres - allerdings bis spätestens 31.08. - einzahlen. Schüler, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, kaufen sich die Fahrkarten (365-Euro-Ticket des VGN) für das jeweilige Schuljahr selbst. Weitere Informationen erhalten Sie im Sekretariat des BSZ Scheinfeld oder beim Landratsamt in 91413 Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim.

Antragstellung

Mit dem Erfassungsbogen können die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (Punkt 1) beantragt werden. Der Erfassungsbogen ist von der Schule bestätigt vor Beginn des Schuljahres (noch besser unmittelbar nach der Anmeldung bei der jeweiligen Schule) beim Landratsamt einzureichen.

Anhand der Angaben im Erfassungsbogen wird geprüft, ob es sich um die nächstgelegene Schule handelt und die Beförderungskosten übernommen werden können. Erfassungsbögen sind bei allen weiterführenden Schulen im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim oder beim Landratsamt erhältlich.

Wird eine weiterführende Schule im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim besucht und ändert sich während der Zeit vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe weder der Wohn- oder Schulort noch die Schulart, so erübrigt sich ein jährliches Ausfüllen des Erfassungsbogens, ansonsten muss jährlich (zu Beginn des Schuljahres) ein Erfassungsbogen abgegeben werden.

Beförderungsmittel

Die Beförderung der Schüler erfolgt grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Beförderungspflichtige Schüler aus Ortschaften, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sind, können mit Schulbussen befördert werden. Informationen über die Linienführung der Schulbusse erhalten Sie beim Landratsamt.

Besuch einer Berufsschule in Teilzeitform (ab 10. Jahrgangsstufe)

Schüler, die eine Berufsschule in Teilzeitform besuchen, können ihre notwendigen Fahrtkosten zur Berufsschule ebenfalls nach Beendigung des Schuljahres, jedoch bis spätestens 31.10. für das vorangegangene Schuljahr, gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges einreichen. Beachten Sie bitte Punkt 7. Auf die Belastungsgrenze wird hingewiesen.

Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb werden vom Landratsamt nicht übernommen.

Beförderung mit privatem Kraftfahrzeug

PKW Genehmigungen können erteilt werden, wenn

  • zwischen Wohnort und Schulort kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt. Die PKW-Genehmigung kann ggf. nur bis zur nächstgelegenen Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel erteilt werden (Einzelfallprüfung).
  • die Zeitdifferenz zwischen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privatem Kraftfahrzeug an drei Schultagen pro Woche jeweils mehr als zwei Stunden beträgt. Der Nachweis der Notwendigkeit ist durch Vorlage eines von der Schule bestätigten Stundenplans zu erbringen.

Kollegiaten bzw. Gymnasiasten der Jahrgangsstufe Q11 und Q12 kann aufgrund des Stundenplanes die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges gestattet werden. Die Fahrtkosten können mit dem Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung am Schuljahresende beim Landratsamt geltend gemacht werden.

Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung

Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung ist bis spätestens zum 31.10. des vorangegangenen Schuljahres beim Landratsamt einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass 

  • die Originalfahrausweise mit vorliegen
  • die Schule den Schulbesuch (s. Seite 2 des Formulars) bestätigt hat
  • der Antrag unterschrieben ist
  • die IBAN-Nummer und BIC angegeben ist
  • ggf. Kindergeldnachweis für mind. 3 Kinder (Kopie des Gehaltzettels oder Kontoauszugs) beigefügt ist.

Bei Erstattungen auf der Basis der Fahrpreise öffentlicher Verkehrsmittel werden die aufgewendeten Kosten nur in Höhe des jeweils günstigsten Tarifs (z. B. Streifenkarte, Schülerjahreskarte, -monatskarte, Bayern-Ticket, Bayern-Ticket-Single, Schönes-Wochenend-Ticket, 365-Euro-Ticket des VGN) für die kürzeste zumutbare Fahrtstrecke zugrundegelegt.

Antrag auf einen Verbundpass/Verlängerung des Verbundpasses

Alle Schüler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf VGN-Linien oder mit dem Zug befördert werden, benötigen einen Verbundpass, der über das Online-Portal VGNSmaxi gestellt werden soll. Wie das funktioniert, finden Sie in der Anleitung.






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