Leistungen

Sozialmietwohnungen; Informationen

Im „Sozialen Wohnungsbau“ geförderte Mietwohnungen sind während der Dauer der Belegungsbindung nur für Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten, vorbehalten. Darüber hinaus darf in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltsgröße, eine angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Die Einhaltung der o. g. Voraussetzungen müssen zwingend im Rahmen der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:

Angemessene Größe des Wohnraums

Alleinstehende: bis zu 50 qm oder Zwei-Zimmer-Wohnung
Zwei Personen: bis zu 65 qm oder Drei-Zimmer-Wohnung
Drei Personen: bis zu 75 qm oder Drei-Zimmer-Wohnung
Vier Personen: bis zu 90 qm oder Vier-Zimmer-Wohnung
Fünf Personen: bis zu 115 qm oder Fünf-Zimmer-Wohnung

Einkommensorientierte Förderung (EOF)

 Einkommensstufe I

EinkommensgrenzeEinkommensgrenze jährl.entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von
Einpersonenhaushalt17.500 Euro26.000 Euro
Zweipersonenhaushalt27.500 Euro40.000 Euro
zuzügl. für jede weitere Person6.700 Euro9.500 Euro

Einkommensstufe II

EinkommensgrenzeEinkommensgrenze jährl.entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von
Einpersonenhaushalt22.900 Euro33.900 Euro
Zweipersonenhaushalt35.350 Euro51.900 Euro
zuzügl. für jede weitere Person8.700 Euro12.000 Euro

Einkommensstufe III

EinkommensgrenzeEinkommensgrenze jährl.entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von
Einpersonenhaushalt28.300 Euro41.500 Euro
Zweipersonenhaushalt43.200 Euro64.000 Euro
zuzügl. für jede weitere Person10.700 Euro15.000 Euro

Einkommensgrenzen des Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG

EinkommensgrenzeEinkommensgrenze jährl.entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von
Einpersonenhaushalt17.500 Euro26.000 Euro
Zweipersonenhaushalt27.500 Euro40.000 Euro
zuzügl. für jede weitere Person5.000 Euro7.000 Euro
zuzügl. für jedes zum Haushalt gehörendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EstG1.300 Euro1.800 Euro

 Die o. g. Bruttoberechnungen sollen lediglich als Anhalt dienen! Es wurden sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten (Einkommensteuerpflicht, Kranken/Pflegeversicherungspflicht, Rentenversicherungspflicht) zu Grunde gelegt!

Bei Selbständigen, Gewerbetreibenden, Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft sowie Beamten sind i. d. R. andere Bruttoeinkünfte maßgebend!

Weiterhin können unter Umständen auch weitere Abzugsbeträge (ggf. für Schwerbehinderung - mind. GdB 50 -, junges Ehepaar - max. 7 Jahre verheiratet sowie bei Erfüllung von Unterhaltspflichten) - die ein höheres Bruttoeinkommen erlauben würden - geltend gemacht werden!

Grundlagen:

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrecht (VVWoBindR), Durchführungsverordnung Wohnungs-recht (DVWoR), Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WBS 2023)!

Um eine Wohnberechtigung ausstellen zu können, müssen die o. g. Voraussetzungen grundsätzlich eingehalten werden. 

Für die Prüfung werden folgende Unterlagen/Nachweise benötigt:

1. Vordrucke/Formblätter erhalten Antragsteller grundsätzlich von uns

  • Antragsvordruck (wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben)
  • Formblatt „Einkommenserklärungen“ (wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben)

2. Unterlagen, die vom Antragsteller i. d. R. vorzulegen sind (ggf. nicht abschließend)

  • Kopien der letzten 3 Lohnbescheinigungen bzw. aktueller Renten-,/Leistungsbescheide, Unterhaltsleistungen etc.
  • Kopien der gültigen Personalausweise
  • ggf. Kopien Heiratsurkunde/Schwerbehindertenausweis/e
  • ggf. Nachweis Kindergeld (Kontoauszug etc.)
  • ggf. Nachweis Unterhalt 

 Bitte beachten Sie, dass auch evtl. weitere Mitbewohner (auch hinsichtlich des Einkommens) zu benennen sind. 

 Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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