Sozialmietwohnungen; Informationen
Im „Sozialen Wohnungsbau“ geförderte Mietwohnungen sind während der Dauer der Belegungsbindung nur für Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten, vorbehalten. Darüber hinaus darf in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltsgröße, eine angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Die Einhaltung der o. g. Voraussetzungen müssen zwingend im Rahmen der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:
Angemessene Größe des Wohnraums
Alleinstehende: bis zu 50 qm oder Zwei-Zimmer-Wohnung
Zwei Personen: bis zu 65 qm oder Drei-Zimmer-Wohnung
Drei Personen: bis zu 75 qm oder Drei-Zimmer-Wohnung
Vier Personen: bis zu 90 qm oder Vier-Zimmer-Wohnung
Fünf Personen: bis zu 115 qm oder Fünf-Zimmer-Wohnung
Einkommensorientierte Förderung (EOF)
Einkommensstufe I
Einkommensgrenze | Einkommensgrenze jährl. | entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von |
Einpersonenhaushalt | 17.500 Euro | 26.000 Euro |
Zweipersonenhaushalt | 27.500 Euro | 40.000 Euro |
zuzügl. für jede weitere Person | 6.700 Euro | 9.500 Euro |
Einkommensstufe II
Einkommensgrenze | Einkommensgrenze jährl. | entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von |
Einpersonenhaushalt | 22.900 Euro | 33.900 Euro |
Zweipersonenhaushalt | 35.350 Euro | 51.900 Euro |
zuzügl. für jede weitere Person | 8.700 Euro | 12.000 Euro |
Einkommensstufe III
Einkommensgrenze | Einkommensgrenze jährl. | entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von |
Einpersonenhaushalt | 28.300 Euro | 41.500 Euro |
Zweipersonenhaushalt | 43.200 Euro | 64.000 Euro |
zuzügl. für jede weitere Person | 10.700 Euro | 15.000 Euro |
Einkommensgrenzen des Art. 4 Abs. 1 BayWoBindG
Einkommensgrenze | Einkommensgrenze jährl. | entspricht i. d. R. einem Jahresbrutto in etwa von |
Einpersonenhaushalt | 17.500 Euro | 26.000 Euro |
Zweipersonenhaushalt | 27.500 Euro | 40.000 Euro |
zuzügl. für jede weitere Person | 5.000 Euro | 7.000 Euro |
zuzügl. für jedes zum Haushalt gehörendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EstG | 1.300 Euro | 1.800 Euro |
Die o. g. Bruttoberechnungen sollen lediglich als Anhalt dienen! Es wurden sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten (Einkommensteuerpflicht, Kranken/Pflegeversicherungspflicht, Rentenversicherungspflicht) zu Grunde gelegt!
Bei Selbständigen, Gewerbetreibenden, Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft sowie Beamten sind i. d. R. andere Bruttoeinkünfte maßgebend!
Weiterhin können unter Umständen auch weitere Abzugsbeträge (ggf. für Schwerbehinderung - mind. GdB 50 -, junges Ehepaar - max. 7 Jahre verheiratet sowie bei Erfüllung von Unterhaltspflichten) - die ein höheres Bruttoeinkommen erlauben würden - geltend gemacht werden!
Grundlagen:
Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrecht (VVWoBindR), Durchführungsverordnung Wohnungs-recht (DVWoR), Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WBS 2023)!
Um eine Wohnberechtigung ausstellen zu können, müssen die o. g. Voraussetzungen grundsätzlich eingehalten werden.
Für die Prüfung werden folgende Unterlagen/Nachweise benötigt:
1. Vordrucke/Formblätter erhalten Antragsteller grundsätzlich von uns
- Antragsvordruck (wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben)
- Formblatt „Einkommenserklärungen“ (wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben)
2. Unterlagen, die vom Antragsteller i. d. R. vorzulegen sind (ggf. nicht abschließend)
- Kopien der letzten 3 Lohnbescheinigungen bzw. aktueller Renten-,/Leistungsbescheide, Unterhaltsleistungen etc.
- Kopien der gültigen Personalausweise
- ggf. Kopien Heiratsurkunde/Schwerbehindertenausweis/e
- ggf. Nachweis Kindergeld (Kontoauszug etc.)
- ggf. Nachweis Unterhalt
Bitte beachten Sie, dass auch evtl. weitere Mitbewohner (auch hinsichtlich des Einkommens) zu benennen sind.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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