Leistungen

Tierische Nebenprodukte; Beantragung der Betriebszulassung

Betriebe zur Verwendung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten benötigen je nach Tätigkeit ggf. eine Zulassung mit Zuweisung einer individuellen Zulassungsnummer.

Die rechtlichen Regelungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten betreffen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von verendeten Tieren und die Behandlung oder Entsorgung von anderen tierischen Nebenprodukten (vom Tier stammende Teile und Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. bestimmt sind) insbesondere zur Verhinderung von Tierseuchen bzw. zur Abgrenzung zu zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Diese Stoffe sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.

Grundsätzlich besteht eine Erfassungspflicht für alle Verwender von Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten hieraus. Auf Antrag des Unternehmers sind die Betriebe bzw. Tätigkeiten zuzulassen bzw. zu registrieren. Dieses Dokument beschreibt ausschließlich die Zulassung von Betrieben.


Fristen

Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.


Unterlagen

Folgende Anlagen sind jeweils zweifach zusammen mit dem Zulassungsantrag bei der zuständigen Regierung einzureichen:

  • Betriebsspiegel für TNP-Betriebe (Formblatt siehe unter "Formulare")
    • Lageplan
    • Gebäudegrundrissplan
    • Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung;
      ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss (ggf. Darstellung der Trennung „rein- unrein“)
    • Maschinenplan inklusive Materialfluss
    • Abwasserplan
    • Verfahrensbeschreibung
    • Reinigungs- und Desinfektionsplan
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (zu beantragen bei der Wohngemeinde)
    • Kopie der Gewerbeanmeldung für Betriebsstätte bei im Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern eingetragenen Unternehmen: Registerauszug
    • Selbstauskunft


Kosten

50 bis 5.000 Euro
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 u. 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.4 ff des Kostenverzeichnisses


Formulare

 


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