Verbrennung pflanzlicher Abfälle (Strohverbrennung)

Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft können verbrannt werden, wenn eine Einarbeitung/Verrottung nicht möglich ist. Das unten verlinkte Anzeigeformular muss mindestens 7 Tage vor dem Verbrennungszeitpunkt der Gemeinde oder dem Landratsamt zugesendet werden.

Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft dürfen am Anfallort verbrannt werden, soweit dies forstwirtschaftlich erforderlich ist. Um die Feuerstelle ist ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorzusehen.

Pflanzliche Abfälle aus Gärten außerhalb der Ortschaft dürfen am Anfallort verbrannt werden. ACHTUNG: Innerorts ist eine Verbrennung unzulässig, die Abfälle sind über Kompostplätze/Grüngutcontainer zu entsorgen.

Folgende Sicherheitshinweise sollten eigenverantwortlich bei jeder Verbrennung beachtet werden:

  • Verbrennen nur außerorts an Werktagen zwischen 6:00 und 18:00 Uhr.
  • Gefahren, Nachteile, Belästigungen durch Rauchentwicklung oder ein Übergreifen des Feuers verhindern.
  • Erforderliche Abstände von Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen, Waldrändern, Hecken usw. einhalten. 
  • Das Feuer muss ständig überwacht werden. 
  • Keine größeren Flächen gleichzeitig anzünden, das Feuer sollte möglichst kurz auf den Boden einwirken.
  • Feuer so löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
  • Die örtliche Feuerwehr und die zuständige Polizeiinspektion sind zur Vermeidung eines evtl. Fehlalarms rechtzeitig zu informieren.
  • An der Verbrennungsstelle sollte durch Aufsichtspersonen, Fahrzeuge etc. erkennbar sein, dass das Feuer unter Kontrolle ist. Falls es zu einem Notruf kommt, wird die Integrierte Leitstelle im Zweifelsfall immer die Feuerwehr alarmieren.


Fristen

Strohverbrennungen müssen mindestens 7 Tage vor dem geplanten Verbrennungszeitpunkt angezeigt werden.


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